Rückforderung von Schenkungen nach dem Ende der Ehe bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

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Schenkungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn

Ein alltäglicher Fall: Die Eheleute kaufen sich ein Haus, in dem sie einige Jahre wohnen. Die Eltern der Frau haben ihnen rund 100.000 € dazugegeben. Schriftlich vereinbart wurde dabei nichts.

Schließlich kommt es zur Scheidung, woraufhin die Eltern die Hälfte des Betrages (50.000 €) vom ehemaligen Schwiegersohn zurückfordern.

Es entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dass dies einen Fall des sog. „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ darstellt. Denn bei der Schenkung des Geldes an ihre Tochter und den Schwiegersohn waren die Eltern davon ausgegangen, dass das Paar dauerhaft zusammen in der Immobilie wohnen würde. Diese Annahme war also die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Nach der Scheidung, also dem Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Schenkung muss deshalb eine Anpassung an den tatsächlichen Geschehensablauf erfolgen. Dies geschieht derart, dass der Mann seinen (früheren) Schwiegereltern zu erstatten hat, was sie ihm zugewendet hatten, nämlich die halbe Schenkungssumme.

Allerdings gemindert um einen Betrag dafür, dass die Beteiligten eine gewisse Zeit zusammen in dem Objekt gelebt hatten und deshalb der Schenkungszweck zumindest über einen gewissen Zeitraum damit erfüllt worden ist.

Dies entspricht inzwischen der ständigen Rechtsprechung. Dabei ist die Rechtslage natürlich die gleiche, wenn die Schenker (umgekehrt) die Eltern des Ehemannes waren und sie die Hälfte jetzt von der früheren Ehefrau zurückfordern.

Und bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Aber was ist mit Nichtverheirateten, also den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Auch bei ihnen kommen derartige Situationen recht häufig vor, vor allem wenn sich die Beziehung im Laufe der Jahre verfestigt hat, die beiden also schon lange Zeit zusammenleben und aus der Beziehung vielleicht sogar gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, bis sie sich entschließen, ein Wohnhaus zu kaufen.

Bei einer solchen Konstellation war die Rechtslage bislang ungeklärt. Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16) aber auch diesen Fall ähnlich entschieden, in dem das beschenkte Paar eine nichteheliche Lebensgemeinschaft war. – Aber in einem wichtigen Detail doch etwas anders:

Es war im Grunde wie bei einem verheirateten Paar: Eine Frau und ihr Lebensgefährte kauften sich eine Immobilie. Die Eltern der Frau gaben ihnen rund 100.000 € dazu. Schriftlich vereinbart wurde dabei nichts. Vier Jahre lebte das Paar zusammen in der Immobilie, bevor es schließlich zur Trennung kam. Daraufhin verlangten die Eltern vom nun ehemaligen Lebensgefährten der Tochter die Hälfte des überlassenen Betrags zurück.

Auch in diesem Fall ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung nachträglich entfallen. Die Grundlage der Schenkung war auch hier die Annahme, dass das Paar dauerhaft zusammen in der Immobilie wohnen würde.

Wären die Lebenspartner verheiratet gewesen, wäre der Fall gemäß dem für Familienrecht zuständigen Senats des BGH folgendermaßen zu lösen gewesen: Grundlage der Schenkung war die Annahme, dass das Paar dauerhaft zusammen in der Immobilie wohnen würde. Diese Annahme war also die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.

Nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte dann eine entsprechende Anpassung der Schenkungsabrede zu erfolgen. Dies geschähe derart, dass der Mann seinen (früheren) Schwiegereltern zu erstatten hätte, was sie ihm zugewendet hätten (die halbe Schenkungssumme).

Was ist hier anders?

Aber einen wichtigen Unterschied gibt es doch.

  • Der für Verheiratete zuständige Senat des BGH (Familiensenat) hat entschieden, dass der Rückzahlungsbetrag um einen Betrag dafür zu kürzen ist, dass die Beteiligten eine gewisse Zeit zusammen im Objekt gelebt haben und deshalb der Schenkungsweg über einen gewissen Zeitraum erfüllt worden ist.
  • Dagegen hat der für nicht verheiratete Paare zuständige Senat des BGH (Zivilsenat) jetzt entschieden, dass der Rückforderungsanspruch in diesem Fall nicht zu kürzen ist, wenn die Beschenkten erwartungsgemäß zusammen im Objekt gelebt haben.

Somit können die Eltern bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den hälftigen Schenkungsbetrag vom früheren Partner ihres Kindes in voller Höhe zurückfordern, auch wenn das Paar viele Jahre zusammengelebt hat.

Es macht also (auch in diesem Bereich!) einen Unterschied, ob ein Paar verheiratet war oder nur zusammengelebt hat, wenn auch in einer eheähnlichen Beziehung.

Noch ein wichtiger Hinweis: In der Praxis ist in Fällen wie dem Vorliegenden eine ganze Reihe von Details zu beachten. Ein fachkundiger Rat ist deshalb unentbehrlich! 

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