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Rückforderung von Schenkungen und andere Ansprüche des Sozialhilfeträgers

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Die Tatsache, dass ein Sozialhilfeträger Unterhaltsansprüche eines Hilfeempfängers gegen dessen Kinder geltend machen kann, hat sich inzwischen herumgesprochen. Die Möglichkeiten, Ersatz für die Kosten der Sozialhilfe zu verlangen, sind damit aber nicht ausgeschöpft. Denn das Gesetz sieht vor, dass das Sozialamt auch andere Ansprüche auf sich überleiten kann. Ein wichtiger Anwendungsfall dieser Regelung sind Schenkungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können, aber auch andere Ansprüche.

Das Gesetz sagt: Hat eine leistungsberechtigte Person (...) für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger (...) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (...) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. (...) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung." (§ 93 SGB XII)

Das heißt, dass der Sozialhilfeträger gewissermaßen an Stelle des Hilfeempfängers Ansprüche, die dieser gegen Dritte hat, geltend machen kann, um Ersatz für die Aufwendungen der Sozialhilfe zu erlangen.

Welche Ansprüche sind betroffen?

Grundsätzlich können Ansprüche aller Art übergeleitet werden. Dies können Geldansprüche sein (Ansprüche auf Schadensersatz, Beihilfeansprüche, ein Pflichtteilsanspruch, Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, Darlehensforderungen). Aber auch Sachansprüche, wie z. B. ein Altenteilsrecht fallen unter diese Bestimmung. Der in der Praxis vermutlich häufigste Anspruch ist die Rückforderung von Schenkungen.

Wie wird die Forderung praktisch durchgesetzt?

Der Sozialhilfeträger fragt im Rahmen der Antragstellung in der Regel ab, ob der Hilfeempfänger Ansprüche gegen Dritte hat. Dies muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anschließend wird der Sozialhilfeträger dem Schuldner eine schriftliche Anzeige zukommen lassen, dass er den Anspruch auf sich überleitet und die Leistung nun an ihn zu bewirken ist. Diese sog. „Überleitungsanzeige" ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, kann. Der Widerspruch und die Klage haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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