Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil: Welche Folgen ergeben sich für Käufer und Verkäufer?

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Nach Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil muss der Händler eines Wohnmobils dem Käufer das Kapital ersetzen.

In einem Verfahren bei dem Landgericht Nürnberg hat der Rechtsanwalt Manfred Zipper für unseren Mandanten eine sagenhafte Entscheidung erstritten:

Bei dem Wohnmobil ließ sich die Aufbautür nicht richtig öffnen und es ist Wasser an dieser Stelle eingedrungen, wenn es geregnet hat. Diese Mängel an dem Wohnmobil sind von dem Sachverständigen festgestellt worden.

Das streitgegenständliche Wohnmobil war zur Überzeugung des Landgerichts mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet. Dies hat auch die beklagte Partei nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen. Der Sachverständige für Wohnmobile hat dort ausgeführt, die Aufbautüre des streitgegenständlichen Wohnmobils lasse sich nur mit übermäßiger Krafteinwirkung öffnen. Zudem dringt bei regelmäßig zu erwartender Belastung mit Niederschlagswasser Wasser in das Wohnmobil ein.

Die Ausführungen des Sachverständigen, die von keiner der Parteien angegriffen worden sind, waren von Sachkunde getragen und deshalb überzeugend. Die Beklagte hat bereits nicht gerügt, die Pflichtverletzung sei unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Dies ist auch fernliegend. Für die Benutzbarkeit des Wohnmobils ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Passagiere ein- und aussteigen können. Zudem werden Wohnmobile verstärkt in der warmen Jahreszeit genutzt, sodass es nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen regelmäßig dazu kommen wird, dass eine Öffnung der Türe auch mit höchster Krafteinwirkung nicht bewerkstelligt werden kann. Schließlich stellt auch das Eindringen von Niederschlagswasser in das Innere des Wohnmobils einen erheblichen Mangel dar.

Folgen des Rücktritts bei mangelhaftem Wohnmobil

Nach dem erfolgreichen Rücktritt sind gemäß § 346 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Kläger kann daher zunächst die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Dem steht, neben dem Anspruch der Beklagten auf Rückgabe des Wohnmobils, der Nutzungsersatzanspruch der Beklagten entgegen.

Der Kläger hat sich aber nicht nur die eigenen gezogenen Nutzungen als Gebrauchsvorteil abziehen zu lassen, er hat dann gegen den Verkäufer des Wohnmobils einen Anspruch aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf Ersatz der Nutzung des Kaufpreises als Kapital.

Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Ersparung der Sollzinsen in Höhe von 5 % pro Jahr

Insoweit waren hier im vorliegenden Fall jährlich 2.403,00 Euro anzusetzen. Dies ergibt sich aus einem Zinssatz ersparter Sollzinsen in Höhe von 5 %. Diesen hat die beklagte Partei nicht bestritten. Für den zwischen der Zahlung des Kaufpreises und dem auch insoweit maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung vergangenen Zeitraum von 3,75 Jahren ergibt sich hieraus ein Betrag von 9.011,25 Euro. Der Kläger hat dadurch, dass er für die Begründung des zuletzt gestellten Antrages beide Beträge saldiert hat, mit diesem Anspruch aufgerechnet, sodass noch ein Betrag von 1.467,79 Euro vom Kaufpreis abzuziehen ist.

Manfred Zipper, Rechtsanwalt


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