Keine Haftung für Waschanlagen-Schaden - Sachverständiger bestätigt „absoluten Ausnahmefall“

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Wenn in einer Waschanlage trotz regelmäßiger Kontrolle und Wartung ein Auto durch einen nicht ersichtlichen technischen Fehler beschädigt wird, so trifft den Betreiber kein Schadenersatzanspruch. So hat das Amtsgericht (AG) Bad Homburg in einem Urteil (Urteil vom 29.4.2014, AZ: C 467/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte eine Kaskoversicherung (Klägerin) im Auftrag ihrer Klientin gegen den Betreiber einer Autowaschanlage (Beklagter), in der das Auto der Versicherungsnehmerin beschädigt worden war. Kurz nachdem die Fahrzeughalterin den Waschvorgang gestartet hatte, brach die Waschanlage diesen nach wenigen Minuten automatisch ab. Nachdem die Waschanlage durch einen Mitarbeiter wieder in Gang gesetzt worden war, riss der Antriebsmotor der Dachbürste ab und fiel auf das Fahrzeug, das dadurch erheblich beschädigt wurde. Die Kaskoversicherung begehrte vom Waschanlagen-Betreiber den Ersatz der entstandenen Reparaturkosten in Höhe von rund 4.000 Euro. Das Gericht jedoch wies die Klage ab. Begründung: Der beklagte Waschanlagen-Betreiber habe die Pflichtverletzung nicht selbst zu vertreten.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht ging zwar von einer Pflichtverletzung des beklagten Waschanlagen-Betreiber aus, da der Schaden in der Waschanlage des Beklagten durch Herabfallen des Antriebsmotors entstanden war. Nach erfolgter Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zur Überzeugung, dass der Beklagte die Pflichtverletzung nicht selbst zu vertreten habe. Denn der Betreiber einer Waschanlage hafte dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Schaden am Fahrzeug des Waschanlagennutzers durch einen „nicht sichtbaren” und „nicht vorhersehbaren” Mangel an der Anlage ausgelöst werde. Zugleich bestätigte das Gericht, dass der Waschanlagen-Betreiber seinen Wartungspflichten ausreichend nachgekommen sei, indem er die vom Hersteller empfohlenen Kontroll- und Wartungsarbeiten regelmäßig und fachgerecht durchgeführt habe.

Hierzu führt das Gericht aus: „Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens vom 20. Juni 2013 ausgeführt, dass der Bruch des streitgegenständlichen Hubantriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf fehlerhafte Einstellung und fehlerhafte Bedienung oder unzureichende Wartung zurückzuführen sei. Den Anweisungen und Empfehlungen der Waschanlagenhersteller folgend werde ein gründlicher Check der Herstellerfirma einmal pro Jahr empfohlen. Das Drahtseil des Hubantriebs sei als sicherheitsrelevantes Verschleißteil nach ca. 15.000 Wäschen oder spätestens nach 1,5 Jahren auszutauschen. Für den Hubantrieb und insbesondere das Gehäuse des gebrochenen Schneckengetriebes gelte die entsprechende Forderung allerdings nicht. Die Überprüfung des Hubantriebs erfolge gemäß nicht zu beanstandender Herstellervorgabe jährlich durch eine Sicht- und Funktionskontrolle. Anknüpfend hieran ist die Vorgehensweise des beklagten Waschanlagen-Betreibers nicht zu beanstanden.”

Zudem habe der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass es in seiner über 25-jährigen Tätigkeit auf dem Spezialgebiet der Fahrzeugwaschanlagen noch nie vorgekommen sei, dass ein Hubantrieb bzw. das Gehäuse des angebauten Schneckengetriebes bricht. Insofern handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall, der vom Betreiber nicht zu verantworten sei. Deshalb könne das Gericht dem Beklagten auch kein Fehlverhalten in Bezug auf die Wartung bzw. Bedienung der Waschanlage zur Last legen. Denn bei dem gebrochenen Hubantrieb bzw. dem Schneckengehäuse des Hubantriebs handle es sich um eine im Vorhinein nicht erkennbare Materialermüdung. Diese habe der Beklagte mit den ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen nicht erkennen können.

Im Ergebnis wies das Amtsgericht Bad Homburg die Klage der Kaskoversicherung ab, da der beklagte Waschanlagen-Betreiber die Pflichtverletzung letztlich nicht selbst zu vertreten hatte.

Praxis

Das AG Bad Homburg stellt noch einmal klar, dass der Betreiber einer Waschanlage seinen Verkehrssicherungspflichten dann ausreichend nachkommt, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht und die erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend der Herstellerempfehlung fachgerecht durchgeführt worden sind.

Wenn trotzdem ein Schaden eintritt, der durch Materialermüdung verursacht wurde und diese auch bei regelmäßiger Kontrolle nicht hätte festgestellt werden können, ist dieser Schaden vom Anlagenbetreiber nicht zu vertreten. In einem solchen Fall trifft den Betreiber kein Schadenersatzanspruch.


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