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Rücktrittsrecht des Käufers bei einem als "TÜV neu" verkauften Fahrzeug

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Die Gerichte haben sich häufig mit Streitigkeiten im Rahmen von Gebrauchtwagenkäufen zu befassen. Im vorliegenden Falle hatte der BGH über folgenden Streitfall zu entscheiden:

Ein Käufer hatte von einem gewerblichen Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 144.000 km zu einem Endpreis in Höhe von 5.000 € erworben.

Im Rahmen der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen war unter anderem die Eigenschaftsbeschreibung „HU neu“ enthalten. Entsprechend dieser Vereinbarungen hatte der Händler auch am Tag des Fahrzeugkaufs eine neue Hauptuntersuchung (TÜV-Prüfung) durchführen lassen und das Fahrzeug wurde mit einer neuen TÜV-Plakette versehen.

Der Kunde holte das Fahrzeug daraufhin ab und fuhr nur wenige Kilometer mit dem Pkw, als dieses gleich am darauffolgenden Tag mit einem Motorversagen liegen blieb.

Eine Untersuchung des Fahrzeugs ergab daraufhin, dass das Fahrzeug an erheblichen, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Mängeln litt, insbesondere an erheblicher Korrosion im Bereich der Bremsleitungen, sodass das Fahrzeug letztlich nicht verkehrssicher war und der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs feststellbar gewesen wäre.

Der Käufer erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der erheblichen Mängel.

Der Verkäufer berief sich darauf, er habe das Fahrzeug in vereinbartem Zustand (TÜV-geprüft) übergeben und er habe sich darauf verlassen können, dass der TÜV das Fahrzeug ordnungsgemäß geprüft hat, sodass ihn keine eigenständige Prüfungspflicht hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs bei Verkauf treffe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Käufer jedoch Recht und erklärte den Rücktritt für wirksam.

Das Fahrzeug sei aufgrund der erheblichen, für einen Fachkundigen ohne weiteres erkennbaren Mängel – insbesondere der offenkundigen Korrosion – nicht in einem Zustand gewesen, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags rechtfertige.

Den Händler treffe insoweit eine eigenständige Prüfungspflicht; ferner sei dem Käufer auch die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht zumutbar gewesen.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.04.2015, Aktenzeichen VIII ZR 80/14


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