Rückzahlung des Flugreisepreises bei Zahlung durch Gutschein

  • 1 Minuten Lesezeit

Aufgrund der auch weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie ergibt sich oftmals bei der Erstattung von Flugreisepreisen nachstehende Konstellation:


Der ursprünglich geplante Flug ist storniert worden seitens der Fluggesellschaft. Der Reisepreis wurde dem Reisenden in Form eines Gutscheins erstattet. Nunmehr hat der Reisende einen neuen Flug gebucht und den Reisepreis unter Nutzung des Gutscheins gezahlt. Aber auch dieser Flug wird annulliert. 


Muss sich der Reisende abermals auf eine Gutscheinlösung verweisen lassen und damit zufrieden geben?


Nein, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf mit Entscheidung vom 15.04.2021!


Der Reisende muss sich nicht abermals auf einen Gutschein oder aber die Gutschrift des Reisepreises auf dem ursprünglichen Gutschein verweisen lassen. Anders wäre dies lediglich, wenn sich der Reisende mit einem Gutschein einverstanden erklärt. Aus Art. 8 Abs. 1 Iit. a. 1.V.m. Art. / Abs. 3 EU-VO 261/2004 ergibt sich, dass ohne Einverständnis des Reisenden eine Erstattung des Flugtickets in Form von Bargeld, Überweisung oder Scheck zu erfolgen hat. Eine Differenzierung der Rückzahlung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zahlungsweise findet nicht statt. Insofern hat der Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Flugreisepreises und muss sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen. 


Die Bestätigung dieses Zahlungsanspruchs ist ein Türöffner für all die Betroffene, die durch die Flugunternehmen bislang wiederholt auf Gutscheine verwiesen wurden. 


Sollten Sie ebenfalls von einem derartigen Sachverhalt betroffen sein und sich nicht auf einen (weiteren) Gutschein verweisen lassen wollen, stehen wir gerne für Sie zur Verfügung!




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Sabrina Lindwehr

Beiträge zum Thema