Ruhezeiten - was sind meine Rechte?

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1. Wie lange ist die Ruhezeit?

Arbeitgeber müssen in Deutschland nach § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren. Die Ruhezeit kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird, § 5 Absatz des Arbeitszeitgesetzes. In diesen Einrichtungen können auch Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes).

2. Was bedeutet Ruhezeit?

„Ruhezeit“ ist die Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und ihrem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag.

Bundesarbeitsgericht v. 23.11.1960 – Aktenzeichen: 4 AZR 257/59

3. Bedeutet Ruhezeit, dass mein Arbeitgeber in dieser Zeit überhaupt keinen Zugriff auf mich hat?

Leider nein. Denn der Beschäftigte muss während dieser Zeit zwar „frei von Verpflichtungen sein, die ihn daran hindern, ohne Unterbrechung eigenen Interessen nachzugehen“. Der Europäische Gerichtshof hat aber in der „Simap“-Entscheidung klargestellt, dass Bereitschaftsdienst, nicht aber Rufbereitschaft zur Arbeitszeit zählt. Der Beschäftigte darf somit während der Ruhezeit nicht zur Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden – denn dies wäre Arbeitszeit –, wohl aber zu Rufbereitschaft, soweit und solange nicht die Arbeit aufgenommen wird.

Europäischer Gerichtshof v. 03.10.2000 – Aktenzeichen: C-303/98

4. Gibt es, abgesehen von der verkürzten Ruhezeit (§ 5 Abs. 2 ArbZG), noch weitere Abweichungen?

Aufgrund von Tarifverträgen können Ruhezeiten von elf Stunden auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit ausgeglichen wird, § 7 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG. Ferner können Tarifvertragsparteien (oder über tarifliche Öffnungsklauseln auch die Betriebspartner)

  • gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG die Mindestruhezeit von elf Stunden bei Vorliegen von Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anpassen,
  • gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 3 ArbZG Ruhezeiten gem. § 5 ArbZG bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anpassen, oder
  • gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 4 ArbZG im Bereich der öffentlichen Verwaltung die Regelungen für Ruhezeiten der Eigenart der Tätigkeiten bei diesen Stellen anpassen, wenn der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird.

5. Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Ruhezeiten nicht einhält?

Die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitszeitgesetzes muss der Arbeitgeber einhalten. Er muss eine Dienstplanung vorgeben, die gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ruhezeiten tatsächlich erhält. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, kann der Arbeitnehmer klagen. Er kann aber keine bestimmte Dienstplangestaltung einklagen, statthaft ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Feststellungsklage über den Inhalt der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.

Ein zulässiger Antrag ist nach Auffassung des BAG: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger innerhalb einer 24-Stunden-Periode eine Mindestruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.“

Bundesarbeitsgericht vom 24.03.1998 – gerichtliches Aktenzeichen: 9 AZR 172/97

Einzelheiten sollten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart 


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