Sachverständigenkosten – BGH: BVSK Honorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 entschieden, dass ein Unfallgeschädigter bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss.
BVSK-Honorarbefragung ist keine geeignete Schätzgrundlage
Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages darstellt und die gerne von den Versicherungen sowie von einigen Instanzgerichten als Schätzgrundlage herbeigezogene Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (BVSK-Honorarbefragung) keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Kläger eine Sachverständigenrechnung in Höhe von 534,55 € erhalten. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte hierauf nur 390 €. Der Restbetrag von 144,55 € war Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht nahm eine eigene Rechnungsprüfung vor und hielt auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung Kosten in Höhe von 446,85 € für erstattungsfähig.
Gerichten steht keine Rechnungsprüfung zu
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Schadensberechnung durch das Landgericht missbilligt. Mit Vorlage einer Rechnung genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast. Der Rechnungsbetrag sei für die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages ein wesentliches Indiz, sofern die Preise nicht erheblich über den üblichen Preisen liegen, was aber für den Geschädigten deutlich erkennbar sein muss.
Außerdem führte der BGH aus, dass der Geschädigte dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße, nur weil die in Rechnung gestellten Nebenkosten des Sachverständigen über den Nebenkosten der BVSK-Honorarbefragung liegen.
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