Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P: Ist Schadensersatz nach dem Aus noch möglich?

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Mehr als einem Dreivierteljahr ist vergangen, seitdem feststeht, dass der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return nicht mehr wiederöffnet, sondern liquidiert wird. Eine Krise bei den Investitionszielen des Dachfonds – offene Immobilienfonds – hatte bereits die Schließung Anfang 2012 herbeigeführt und letztendlich eine Weiterführung des Fonds verhindert. Nunmehr fordert die ins Jahr 2017 veranschlagte Liquidationsdauer von den Anlegern ein weiteres Mal Geduld. Diese Geduld möchte jedoch nicht (mehr) jeder Anleger aufbringen. Es sind zwar seit dem Aus zwei Ausschüttungen an die Anleger geflossen, dennoch will sich nicht jeder Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return (oder der Schwesterfonds) mit der Entwicklung der letzten Jahre abfinden.

Daher richten Anleger der Santander Vermögensverwaltungsfonds auch aktuell nach wie vor Anfragen an die Fachanwälte und Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Und nach wie vor ist die Schließung zu Beginn des Jahres 2012 ein wunder Punkt für die betroffenen Anleger und es taucht immer wieder die Frage nach Schadensersatz auf. Dass es gerade für Anleger, die von der Schließung eines offenen Fonds betroffen waren, entsprechende Ansatzpunkte gibt, wurde vom Bundesgerichtshof in zwei Ende April 2014 ergangenen Urteilen bestätigt.

BGH traf im Frühjahr 2014 eine grundlegende Entscheidung zur Aufklärung über das Schließungsrisiko

Die Frage, ob die Anleger eines offenen Fonds bereits in der Anlageberatung informiert werden mussten, hatte der BGH zugunsten der Anleger entschieden. Bankberater mussten bereits in der Anlageberatung darauf hinweisen, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Schließung eines offenen Fonds eine grundlegende und damit aufklärungspflichtige Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit sei.

Direkt anwendbar sind die beiden Bundesgerichtshofentscheidungen auf Anlageberatungen zu offenen Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return nicht. Aber Dachfonds und offene Immobilienfonds beruh(t)en auf sehr ähnlichen Gesetzesregelungen und Grundprinzipien – insbesondere die Grundregel der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit und die Ausnahme der Schließung ist bei beiden offenen Fondsarten anzutreffen.

Wenn Anleger, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return investierten, nun wissen möchten, ob sie Schadensersatz – insbesondere wegen möglicher Defizite bei einer „Umschichtungsberatung“ aus einer SEB Vermögensverwaltung – fordern können, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Total Return (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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