Veröffentlicht von:

Sasse und Partner – erneute Abmahnung wegen „The Walking Dead“

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt weiter im Auftrag der WVG Medien GmbH Rechtsverletzungen durch Filesharing an diversen Folgen der sechsten Staffel der Serie

„The Walking Dead“

ab.

Welchen Vorwurf enthält die Abmahnung?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte das oben genannte Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll.

Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, werden Sie in dem Abmahnschreiben stets aufgefordert

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen
  • eine Gesamtsumme von EUR 800,00 zu zahlen, welche sich aufteilt in die Zahlung
  • von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung erledigt.

Wie soll ich mich verhalten?

Lassen Sie sich von den meist knapp bemessenen Fristen nicht verunsichern. Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab und zahlen Sie nicht, wenn Sie nicht auch dazu verpflichtet sind. Entscheidend ist die Frage, wie weit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

Wieso habe ich die Abmahnung erhalten?

Die Abmahnung wird stets an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt, über welchen der oben genannte Rechtsverstoß erfolgte. Oftmals kommen aber z.B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Verstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage nicht Täter zu sein?

Nicht ausreichend ist jedoch, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Unsere Empfehlung an Sie:

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen, da ansonsten die Gefahr eines Gerichtsverfahrens mit einem höheren Kostenrisiko droht. Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.

Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens in vielen Fällen ist der Rat eines auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Anwaltes aussichtsreich. Wichtig und erfolgsversprechend ist es, wenn Sie sich gleich nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich beraten lassen!

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.
Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen Erstberatung und entscheiden danach, ob Sie uns beauftragen wollen
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema