Schadenersatz bei Hundebiss

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 8. November 2017, Aktenzeichen 9 U 48/17, darauf hingewiesen, dass einer Frau, die beim Herunterbeugen zum Hund eines Bekannten von dem Tier gebissen wurde, Schadenersatz vom Halter des bissigen Hundes zusteht.

Der Halter des Hundes hatte diesen gerade aus einem Tierheim in Rumänien mit nach Deutschland genommen. Das Tier lief mit dem Willen des Halters ohne Maulkorb und ohne Leine fröhlich und frei auf einer Familienfeier herum. Zwar hatte der Hundehalter die Gäste darauf hingewiesen, dass der Hund weder gefüttert noch gestreichelt werden dürfe, die Geschädigte konnte dem Hund gleichwohl nicht widerstehen und beugte sich zu diesem herab – jedoch ohne diesen zu füttern oder zu berühren. Das Tier erschreckte sich daraufhin trotzdem so sehr, dass es der Frau in das Gesicht biss – was erhebliche Verletzungen verursachte, die mehrfach operiert werden mussten.

Die Frau verklagte den Hundehalter auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt zunächst wenig überraschend fest, dass der Biss eines Hundes eine typische Tiergefahr sei. In diesem Fall greife die sogenannte Halterhaftung, das heißt, der Halter haftet grundsätzlich erst einmal und kann nur damit argumentieren, dass sich die gebissene Person ohne Grund in eine drohende Eigengefährdung gegeben hat.

Der Hundehalter berief sich darauf, vor dem Füttern und Streicheln des Hundes gewarnt zu haben. Demnach sei klar gewesen, dass sich die Frau nicht hätte zu dem Hund herunterbeugen dürfen. Das Gericht sah dies anders. Ein Gast auf einer Feier dürfe bei einem frei herumlaufenden Haustier nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass dieses einen nicht bereits angreife, wenn man sich zu ihm herunterbeugt. Im Übrigen könne sich der Halter nicht auf ein Verschulden der geschädigten Frau berufen, da er sich selbst schuldhaft verhalten habe, indem er das offenbar gefährliche Tiere frei auf der Veranstaltung herumlaufen ließ.

Hinweis:

Die Halterhaftung ist eine Besonderheit im Schadenersatzrecht. Normalerweise ist für einen Schadenersatzanspruch ein Verschulden, das heißt, ein irgendwie geartetes fahrlässiges Verhalten des Schädigers notwendig. Wer jedoch eine Gefahrenquelle, wie zum Beispiel ein Auto oder ein Tier besitzt, haftet grundsätzlich auch ohne Verschulden, wenn mit dieser ein Schaden verursacht wird.

Ansgar Honsel, Rechtsanwalt


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