Schmerzensgeld nach Hundebiss

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Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 17.11.2021, Az.: B 4 O 76/21  einem gebissenen Hundehalter u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger, also der verletzte Hundehalter, stand mit seinem angeleinten Hund in einer Tiefgarageneinfahrt, während die Beklagte in einiger Entfernung ihren Hund aus dem Auto aussteigen lies. Nachdem der Hund der Beklagten seine Notdurft verrichtet hatte, wurde er auf den Hund des Klägers aufmerksam und rannte auf diesen zu. Zwischen den Parteien ist hierbei streitig, ob der Hund der Beklagten unangeleint war oder sich von der Leine losgerissen hatte. Zwischen den Hunden kam es unstreitig zum Konflikt. Der Kläger versuchte den Hund der Beklagten mit der Hand an der Schulter von seinem Hund wegzudrücken. Hierbei wurde er gebissen, wobei strittig ist, von welchem Hund der Kläger gebissen wurde.

Im Unfallbereich herrschte Leinenzwang.

Der Kläger erlitt eine Bissverletzung an der linken Hand, welche langanhaltende Schmerzen verursachte, sich entzündete und mehrfach operativ behandelt werden musste. Es kam zu einer Nekrose, Rötung und Schwellungen sowie einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit des Handgelenkes. Es waren langwierige physio- und ergotherapeutische Behandlungen notwendig. Der Mittelfinger des Klägers ist immer noch leicht gekrümmt und er hat jeden Morgen ein taubes Gefühl in der Hand, sowie ein unangenehmes Spannungsgefühl. Die Narbe muss täglich eingecremt und massiert werden.

Das Gericht führte in den Urteilsgründen aus, dass die Beklagte dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB vollumfänglich für den materiellen und immateriellen Schaden haftet, den der Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Hundebisses erlitten hat, da die Beklagte ihren Hund in nicht ausreichender Form angeleint hat, dieser sich losriss und infolge des Konflikts mit dem Hund des Klägers der Kläger eine Bissverletzung erlitten hat.

Das Gericht macht hierbei deutlich, dass es letztendlich keine Rolle spielt, ob der Hund der Beklagten angeleint war oder sich losgerissen hat, da die Beklagte den Hund, trotz der bestehenden Leinenpflicht, nicht ausreichend angeleint hat, so dass sich der Hund losreißen konnte. Dies allein stellt einen schuldhaften Verstoß gegen den bestehenden Leinenzwang dar, so dass die deliktische Handlung der Beklagten schuldhaft erfolgte.

Nach hiesiger Ansicht haftet die Beklagte zudem gem. § 833 BGB verschuldensunabhängig, da sich die Tiergefahr des Hundes der Beklagten verwirklicht hat.

Weiter wird klargestellt, dass es keine Rolle spielt, welcher Hund letztendlich gebissen hat, da es ohne das Losreißen des Hundes der Beklagten infolge des nicht ausreichenden Anleinens nicht zum Konflikt der Hunde und damit zum Biss in die Hand des Klägers gekommen wäre.

Das Gericht führt so dann weiter aus, dass eine Anspruchsminderung auf Grund der Tiergefahr des Hundes des Klägers ausscheidet, da eine solche nach dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gem. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Auch sei ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB vorliegend nicht gegeben, da dies voraussetzen würde, dass der Kläger gem. § 276 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, als er den Hund der Beklagten an dessen Schulter von seinem eigenen Hund weggedrückt hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass es ein nachvollziehbares und kein fahrlässiges Verhalten darstellt, wenn ein Hundehalter versucht, seinen eigenen Hund vor Beißattacken eines anderen Hundes zu schützen. Wenn der Verletzte nämlich zum Schutz seines Eigentums eingreift, um größeren Schaden zu verhüten, so handelt er nicht fahrlässig sondern in berechtigter Sorge um sein Eigentum (OLG Celle, VersR 1981, 1058).



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