Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers für entgangene Bonuszahlung

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Bonuszahlungen aufgrund einer Zielvereinbarung sind in der Arbeitswelt ein beliebtes Instrument der Personalführung. Es handelt sich hierbei um Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über betriebliche Ziele, die über einen bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen. Im Erfolgsfall erhält der Arbeitnehmer einen Bonus für seine außerordentliche Leistung.

In einem aktuellen Urteil (BAG vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20) hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der eine Bonusregelung in der Gestalt, dass es noch einer Zielvereinbarung bedarf, wann diese fällig wird, im Arbeitsvertrag hat, einen Anspruch auf Zahlung des Bonus hat, wenn die Zielvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erfolgt.

I.  Vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bonuszahlung nach Zielvereinbarung

In der zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts enthielt der Arbeitsvertrag des Arbeitsnehmers eine Bonusregelung, dass er je nach Leistung und Geschäftsentwicklung die Möglichkeit haben soll, 25 % seines Bruttojahresgehalts zusätzlich zu verdienen.  Die genauen Modalitäten sollten in einer Zielvereinbarung gesondert geregelt werden. Zu dieser Zielvereinbarung ist es aber nie gekommen.

II. Unterbliebene Zielvereinbarung als Vertragsverletzung des Arbeitgebers

Nach dem Bundesarbeitsgericht stellt die unterbliebene Zielvereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Bonuszahlung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar. Dieser hätte aufgrund der Bonusregelung im Arbeitsvertrag die Pflicht gehabt sich mit seinem Arbeitnehmer zusammen zu setzen und die Modalitäten der Auszahlung festzulegen.

III. Keine Volle Auszahlung der Sondervergütung

Das Gericht hat festgestellt, dass die Bonusklauseln in Arbeitsverträgen dazu gedacht sind, den Arbeitnehmer zu motivieren seine Höchstleistung zu erbringen. Es sei davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer genau diese Höchstleistung erbracht hätte, wenn die Ziele festgelegt worden wären. Aus diesem Umstand erwächst den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung des Bonusses.

Wichtig ist aber, dass es sich bei der Zielvereinbarung nicht um einseitige Bestimmung durch den Arbeitgeber handelt. Die Vereinbarung ist das Ergebnis der Einigung der Parteien. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass auch der Arbeitnehmer die Pflicht hat die Verhandlung über die Zielvereinbarung anzustoßen. Unterlässt er dieses, wird sein Anspruch auf Bonuszahlung gekürzt.  Allerdings waren die Einbußen des Arbeitgebers in der zugrundeliegenden Entscheidung nicht allzu hoch, da sein Anspruch lediglich um 10 % gekürzt wurde. Das Gericht sieht somit den Arbeitgeber deutlicher in der Pflicht Gespräche über die Modalitäten für Bonuszahlungen anzustoßen, damit eine entsprechende Zielvereinbarung geschlossen werden kann.

Sollten auch Sie Fragen zum Thema Zielvereinbarungen und Bonuszahlungen haben, lassen Sie sich gerne von uns beraten.


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