Bonuszahlung trotz Kündigung

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Eine Bonuszahlung dient als Motivation und Belohnung. Gleichzeitig sollen Sie als Arbeitnehmer damit an das Unternehmen gebunden werden. Hier erfahren Sie, wie es mit einer Bonuszahlung nach einer Kündigung aussieht.


1. Der Bonus 

Sie legen mit Ihrem Arbeitgeber ein bestimmtes Leistungsziel fest (sog. Zielvereinbarung). Erreichen Sie dieses innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, steht Ihnen zusätzlich zum festen Gehalt eine Bonuszahlung zu.


2. Ist ein anteiliger Bonus möglich? 

Meist bezieht sich eine Zielvereinbarung auf das Kalenderjahr. Möglicherweise endet das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung jedoch, bevor die Frist für die Zielvereinbarung abgelaufen ist.

Beispiel: Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber das Ziel, die Website-Besuche des Onlineshops innerhalb eines Kalenderjahres um 50% zu steigern. Im Erfolgsfall erhalten Sie dafür einen Bonus von 5.000 €. Dann werden Sie mit Wirkung zum 30.06. gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Website-Besuche bereits um 25% gestiegen.

Können Sie jetzt einen anteiligen Bonus verlangen?

Ja, laut Rechtsprechung geht das grundsätzlich, wenn aufgrund der bisherigen Leistung das Ziel voraussichtlich erreicht wird („pro rata temporis“). Irrelevant ist, ob der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat oder Sie als Arbeitnehmer gekündigt haben.

Wie hoch der Bonus ist, bestimmt sich nach dem „hypothetischen Grad der Zielerreichung“.

  • Im obigen Beispiel haben Sie nach der Hälfte der Zeit bereits die Hälfte des Ziels erreicht. Unterstellt man gleichbleibenden Erfolg, erhalten Sie also 2.500 €.
  • Hat sich die Besucherzahl hingegen bis zum 30.06. um nur 15% gesteigert, werden Sie voraussichtlich bis zum Ende des Jahres nur eine Steigerung um 30% bewirken. Da Sie Ihr Ziel damit nicht erreichen werden, steht Ihnen kein Bonus zu.
  • Den vollen Bonus können Sie erhalten, wenn Sie bereits bis zum 30.06. die Zielvereinbarung erfüllt haben.

Eine anteilige Bonuszahlung ist auch möglich, wenn es sich nicht um „harte Zahlen“, sondern „weiche Ziele“ handelt.


3. Bonuszahlung bei unwirksamer Kündigung?

Eine Kündigung kann unwirksam sein. Haben Sie sich mit einer Klage erfolgreich gewehrt, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber auch für den Zeitraum nach der Kündigung Lohn. Ebenso kann er zur Bonuszahlung verpflichtet sein. Denn ist zum Kündigungszeitpunkt abzusehen, dass Sie ohne die Kündigung das Ziel erreicht hätten, stehen Ihnen 100% des Bonus zu.


4. Sind Stichtagsklauseln wirksam? 

Der Arbeitgeber wird meist mit einer Stichtagsklausel zu verhindern versuchen, dass er nach einer Kündigung einen Bonus zahlen muss.  

Beispiele:

  • In der Stichtagsklausel legt er fest, dass der Bonus für die im Jahr 2022 zu erreichenden Ziele nur gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis auch bis zum 31.12.2022 besteht.
  • Er kann aber auch festgelegen, dass das Arbeitsverhältnis sogar bis zum 31.04.2023 bestehen muss.

Solche Stichtagsklauseln sind jedoch nicht immer wirksam:

  • Ist die Bonuszahlung eine Gegenleistung für geleistete Arbeit, sind Stichtagsklauseln unwirksam. Verlassen Sie das Unternehmen vor dem Stichtag, steht Ihnen dennoch ein (anteiliger) Bonus zu.
  • Ausnahmen gelten hier nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, dass Sie bleiben und dies Bedingung der Bonuszahlung ist (z.B. bei Saisonarbeitern).
  • Hängt der Bonus vom gesamten Unternehmenserfolg und nicht nur von Ihrer individuellen Leistung ab, kann eine Stichtagsklausel wirksam sein.
  • Ebenso, wenn der Bonus unabhängig von einer konkreten Leistung zugesprochen wird (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Die Rechtsprechung ist jedoch strenger geworden. Auch Weihnachtsgeld kann teilweise als Belohnung für individuelle Arbeitsleistung gesehen werden.
Foto(s): Fabian Blank

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