Schadensersatzansprüche in Anlageberatungsfällen – Problematik der Verjährung

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Worum geht es?

Immer wieder sind in den Prozessen, die wir für Anleger führen, um mögliche Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechter Beratung gegen Finanzdienstleister durchzusetzen, viele Hürden zu nehmen. Eine der Hürden ist die Problematik der Verjährung. Häufig zieht sich die Gegenseite darauf zurück, ein Schadensersatzanspruch ist verjährt, insbesondere in Fällen, in denen die Kaufverträge zum Erwerb der Kapitalanlageprodukte in den Geltungsbereich des WpHG, in der Fassung bis zum 04.08.2009, fallen. Diese zulasten der Anleger kürzere Verjährungsvorschrift gilt jedoch dann nicht, wenn die Bank vorsätzlich gehandelt hat; also müssen wir versuchen, in die längeren Verjährungsfristen zu gelangen, aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung.

Der Anleger hat als Kläger die vorsätzliche Pflichtverletzung zwar darzutun, die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags dürfen jedoch nicht überdehnt werden. Vielmehr muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat, so der BGH in einer aktuellen Urteilsfindung.

Der Anleger muss daher „nur“ Tatsachen vortragen, die geeignet sind, sein Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Behauptet der Anleger – als Kläger – eine vorsätzliche Pflichtverletzung der beratenden Bank und beruft sich die Bank auf die kürzere Verjährungsvorschrift des § 37a WPHG, alte Fassung, muss die Bank beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat. Wenn der Anleger daher schlüssig Tatsachen und Indizien vorträgt, die für eine vorsätzliche Falschberatung sprechen, muss die beklagte Bank dieses widerlegen. Übersieht das erkennende Gericht dieses, liegt ein Verfahrensfehler vor und ein Berufungs- oder Revisionsgrund.

Der Anleger muss daher die Aufklärungspflichtverletzungen, die vorgelegen haben, darstellen. Hier kommt es immer auf die Entwicklung der Rechtsprechung an und ob eine Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung oder dem Gesetz zum Zeitpunkt des Aufklärungszeitpunktes, in der Regel Abschluss und Zustandekommen des Beratungsvertrages, bestanden hat.

Unter Umständen nachteilig ist die vorsätzliche Pflichtverletzung, so sie besteht, wenn die Gegenseite ein Finanzdienstleister und die Vermögenschadensversicherung eine Übernahme des Schadens zurückweist, aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung.

Diese Rechtsprechung hat der BGH auch im Zusammenhang mit den Swap-Verträgen und einer Aufklärungspflicht der Bank über einen negativen Marktwert bestätigt.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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