Scheiden tut weh, … aber nicht nur den sich trennenden Ehepartnern!

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Eine Scheidung ist in der Regel für alle Beteiligten eine schwierige emotionale Situation. Die Liebe ist gescheitert, das geplante Lebensmodell klappt zusammen und wirtschaftliche Aspekte treten zwangsläufig schnell in den Vordergrund. So auch die Frage um die Sorge der Kinder.

Bestenfalls stellen die Eheleute ihre eigenen Emotionen zurück und treffen eine einvernehmliche Regelung, die den Interessen des Kindes am ehesten entspricht. In der Praxis jedoch leider nicht selten zu beobachten ist, dass einem Elternteil an irgendeiner Stelle der Blickwinkel des gemeinsamen Kindes und der Blick für dessen Wohl verloren geht. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Eine unterbewusst nicht überwundene Trennung vom Partner und damit verbundene Kontakt-/Diskussionspunkte, die über das gemeinsame  Kind aufrecht erhalten werden sollen, wirtschaftliche Interessen oder der fixe Glaube, dass der andere Partner, der zuvor sein Kind, problemlos betreute, seit der Trennung hierfür nicht mehr geeignet sei, gesteigerte Ängste das Kind entfremdet zu bekommen und manchmal eine Vermischung der Motivationen …  

Manch anfangs absolut legitimer Gedanke artet, nicht zuletzt durch gut gemeinten „Rat” Dritter aus, dem sodann gefolgt wird. Was hierbei oftmals nicht bedacht wird, ist folgendes:

Wer es übertreibt und das Kindeswohl aus den Augen verliert, läuft Gefahr, das Sorgerecht in Gänze zu verlieren!

Die Eltern halten das Sorgerecht für ein in der Ehe geborenes Kind grundsätzlich gemeinsam. Trennen sich die Eltern, bedeutet dies nicht, dass das Sorgerecht zwangsläufig einem Partner übertragen werden muss. So lange sich die Eltern – von im Zuge einer Trennung üblichen Streitereien abgesehen – in den Grundsätzen dahingehend einig sind, wo das Kind seinen Aufenthalt hat und wie der Umgang mit dem anderen Partner gestaltet wird, besteht keinerlei Grund eine Entscheidung über die elterliche Sorge-/Aufenthaltsbestimmungsrecht zu treffen.

Bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern – respektive insbesondere eines Teils – kann das Sorgerecht auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn die mangelnde Fähigkeit auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt.

Vereitelt beispielsweise die Kindesmutter einen Umgang zum Kindesvater nachhaltig (oder umgekehrt) und intrigiert heimlich per SMS gegen den anderen Teil, kann dies zum Entzug des Sorgerechts führen.

In einem Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 6 UF 70/14) waren die Eltern derart zerstritten, dass sie nicht mehr miteinander reden konnten, was für das  Kindeswohl nicht förderlich war. Daher sei in einer solchen Situation das alleinige Sorgerecht eines Elternteils dem gemeinsamen vorzuziehen.

Das Sorgerecht kann insofern bei völliger Zerstrittenheit der Eltern nur auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn eine Zerstrittenheit auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt, wobei es nicht darauf ankäme, wer für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.

Im vorliegen Fall hatte die Mutter gegen den Vater intrigiert, als sie mit ihrer Tochter heimlich SMS-Nachrichten austauschte, während sich das Kind bei diesem aufhielt. Sie habe das Kind damit in einen Loyalitätskonflikt gezwungen und es negativ beeinflusst, so das Gericht. Dies spreche gegen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Kind. Somit wurde dem Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen.

Die Entscheidung zeigt, dass man das Kindeswohl nicht aus den Augen verlieren darf. Ein Kind leidet massiv unter der Trennung der Eltern. Es hierüber hinaus noch bewusst in einen Loyalitätskonflikt zu bringen, sei es durch Kurznachrichten während des Aufenthalts beim anderen Elternteil oder durch ständig – manchmal subtile – negative Beeinflussung gegenüber dem anderen Elternteil, kann, wenn es – wie in diesem Fall – nachweisbar ist, zum Verlust des Sorgerechts führen. Nachweis kann in einem solchem Fall auch das Kind sein, das sich in einer richterlichen Vernehmung öffnet und darüber berichtet, was Mama oder Papa immer sagt.

Es kann daher nur davon abgeraten werden, irgendwelche Beeinflussungen in jedweder Form auf das Kind vorzunehmen. Sie zahlen sich für keinen der Beteiligten aus! Leidtragender ist immer zunächst das Kind, das sich in der Regel beiden Elternteilen gleichsam zugewandt fühlt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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