"Scheiden tut weh"

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„Scheiden tut weh“

Überblick über die rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung von RA M. Jensch Fachanwalt für Familienrecht

Aktuell sind die Scheidungsraten so hoch wie nie zuvor. Im Jahr 2013 wurde fast jede zweite Ehe geschieden. Die Scheidung der Ehe setzt bis auf wenige Ausnahmen in sog. Härtefällen den Ablauf des Trennungsjahres voraus. Der Scheidungsantrag kann in der Regel nach ca. zehn Monaten Trennung gestellt werden, sodass dann der Scheidungstermin nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden kann. Wenn das Paar länger als drei Jahre verheiratet war, entscheidet der Richter von Amts wegen auch über die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Es werden mit dem Scheidungsbeschluss somit auch die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte aufgeteilt. Das gemeinsame Wirtschaften der Ehepartner endet bereits mit der Trennung, sodass zeitnah nach der Trennung wichtige Fragen wie z. B. die Zahlung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und die Tilgung gemeinsamer Kredite abgeklärt werden sollte.

Beim Unterhalt ist zu berücksichtigen, dass er erst ab dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung oder dem Zeitpunkt, ab dem der getrennt lebende Partner zur Auskunftserteilung zum Zweck der Unterhaltsberechnung aufgefordert wurde, verlangt werden kann. Anlässlich der Scheidung kann auf Antrag auch der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehezeit das größere Vermögen angespart hat, dem anderen Ehegatten so viel bezahlen muss, dass im Ergebnis beide Ehegatten während der Ehe einen gleich hohen Vermögenszuwachs hatten. Um eine absichtliche Verminderung des Vermögens nach der Trennung zu verhindern, empfiehlt es sich dringend, den bestehenden Auskunftsanspruch auf Darlegung des gesamten Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen. Für die Berechnung des Zugewinns ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ausschlaggebend. Die Auskünfte können dann nach der Stellung des Scheidungsantrages verglichen und mögliche illoyale Verfügungen festgestellt werden.

In ca. der Hälfte der Scheidungen sind regelmäßig Kinder betroffen. Um eine unnötige Belastung von minderjährigen Kindern zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine klare Vereinbarung über den Umgang mit den Kindern zu treffen. Ein übliches Umgangsrecht ist, dass der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht wohnen, sie 14-tägig von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich nehmen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Umgang kindeswohlgerecht durchgeführt wird. Bei Kindern bis ca. drei Jahren ist der Umgang eher kürzer, dafür aber in geringeren Zeitabständen durchzuführen. Sind die Kinder während der Ehe geboren und stellt keiner der Eltern einen anderslautenden Antrag, verbleibt es nach der Trennung und nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen wie z. B. ein dauerhafter Aufenthaltswechsel, Schulwechsel, Eröffnung von Konten/Sparbüchern oder die Einwilligung in medizinische Behandlungen von beiden Eltern gemeinsam vorzunehmen ist. Die Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen zeigt, dass es sich empfiehlt, zeitnah nach der Trennung die zwischen den ehemaligen Ehepartnern bestehenden Streitpunkte rechtlich abzuklären und in einer rechtswirksamen Vereinbarung festzuhalten. So können oft langwierige und kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden.


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