Scheidung mit einem Anwalt

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Rechtsanwältin U. Kunert-van Laere, Köln

Bei der einvernehmlichen oder einverständlichen Scheidung sind sich die scheidungswilligen Ehepartner über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen einig: Die Vermögensaufteilung, das Sorge- und Umgangsrecht für minderj. Kinder sowie Ehegatten- und Kindesunterhalt, die Aufteilung des Hausrats und die Rechtsverhältnisse bzgl. der Ehewohnung.

In so einem Fall beauftragt sinnvollerweise nur einer der Eheleute nach oder kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einen Anwalt, um die Scheidung beim zuständigen Gericht einzureichen. Der andere Ehegatte muss der Scheidung dann nur noch zustimmen, wofür er keinen eigenen Anwalt benötigt.

Ein großer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung ist somit zum einen, dass nur ein Rechtsanwalt bezahlt werden muss, wodurch sich die Kosten erheblich reduzieren. Allerdings darf der Anwalt nur den einen Ehepartner (Antragsteller*in) vertreten und nicht beide Eheleute gleichzeitig. Dies ist aber auch nicht erforderlich, wenn alles geklärt ist (zB durch einen Notarvertrag oder durch private Vereinbarungen, je nachdem, worum es geht). Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist allerdings nicht möglich.

Da die Eheleute sich bei der einvernehmlichen Scheidung um nichts streiten, sind darüber hinaus die Verfahrenskosten insgesamt viel niedriger als bei einer streitigen Scheidung. Dies liegt am niedrigeren Verfahrenswert, von dem die Anwalts- und Gerichtskosten abhängen. 

Bei der einvernehmlichen Scheidung errechnet sich der Verfahrenswert in der Regel nur aus dem Einkommen der Eheleute. Vom Einkommen sind Freibeträge für unterhaltspflichtige Kinder abzuziehen (EUR 250 pro Kind). Manche Gerichte (vor allem in Baden-Württemberg und Bayern) berücksichtigen auch bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für eine einvernehmliche Scheidung das Vermögen der Eheleute - auch wenn hierüber gar nicht gestritten wird -, setzen hiervon aber nur ca. 5 % als Verfahrenswert an.

Ein einvernehmliches Scheidungverfahren dauert in der Regel zudem wesentlich kürzer als ein streitiges, weil es ja nichts zu mehr zu klären gibt - was bei Uneinigkeit viele Monate bis Jahre dauern kann!

Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung kann bereits 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Zum Zeitpunkt des Scheidungstermins müssen die Eheleute 1 Jahr ununterbrochen getrennt gelebt haben.

Bei Einvernehmlichkeit kommt auch eine Onlinescheidung in Betracht, bei der nicht einmal ein Anwaltsbesuch erforderlich ist. Näheres hierzu finden Sie auf meiner Webseite (s.u.)

Rechtsanwältin U. Kunert-van Laere, Köln

www.kunert-rechtsberatung.de

Foto(s): Eigenes Foto U. Kunert-van Laere

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