Scheidung – Nur wer sein Recht kennt kann es wahren.

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Ist eine Ehe im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit geschlossen worden, so kann sie gemäß § 1314 BGB aufgehoben werden.

Sicher würde sich mancher Ehegatte sich gern auf diese gesetzliche Regelung berufen, die im Ergebnis aber kaum helfen wird. Was bleibt ist das Ehescheidungsverfahren mit seinen verschiedenen Regelungsbereichen von unterhaltsrechtlichen Fragestellungen, Auseinandersetzung des Vermögens und der Haushaltsgegenstände, der Altersvorsorge bis hin zu sorgerechtlichen Fragestellungen und der Ehescheidung selbst.

Der Regelungsbedarf ist groß, wie auch die oft unzutreffenden Annahmen der Ehegatten zu bestimmten Positionen.

Eine faire und sachlich vernünftige Ehescheidung setzt zunächst sachgerechte Informationen auf beiden Seiten voraus, die in der Regel eine gesonderte anwaltliche Beratung erfordern.

Wer seine Rechte nicht kennt, kann sie auch nicht wahren.

Wichtig ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt immer Interessenvertreter seines Mandanten bzw. seiner Mandantin ist, er kann und darf aus gutem Grund nicht beide Seiten vertreten.

Der schnelle Weg zum Notar zum Abschluss einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung, die vom Gegenanwalt oder der Gegenanwältin vorbereitet wurde, kann, wenn eine sachgerechte Vorklärung erfolgt ist, sinnvoll sein, er kann aber auch zu einem ungewollt nachteiligen Ergebnis führen.

Im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Fragestellungen ist zu beachten, dass Unterhalt für die Vergangenheit ggf. nur bei sachgerechter Inverzugsetzung verlangt werden kann.

Nachehelicher Unterhalt ist nicht „abgeschafft”, es haben sich aber die Rahmenbedingungen deutlich verschoben.

Auch muss nicht jeder betreuende Elternteil mit dem dritten Geburtstag des Kindes einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.

Eine Aufteilung des Barvermögens bei Trennung kann sinnvoll sein, die Auswirkungen beim Zugewinnausgleich können aber überraschend schmerzlich sein.

Wer aus der gemieteten Ehewohnung auszieht wird damit nicht automatisch aus dem Mietvertrag entlassen, er haftet weiter und muss ggf. für die Miete einstehen bis eine anderweitige Regelung verbindlich getroffen wird.

Für Schulden des Ehegatten haftet der jeweils andere nicht, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte des täglichen Lebens oder es wurde mit unterschrieben. Im Zugewinnausgleich können sich auch diese Schulden gleichwohl auswirken.

Volljährige Kinder haben ggf. einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, auch wenn sie bei einem Elternteil wohnen.

Gesetzliche Regelungen unterliegen einem ständigen Wandel, wie z. B. das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen nichtehelichen Vaters gezeigt hat, dem die Möglichkeit eröffnet wurde, für sein leibliches Kind das elterliche Sorgerecht mit auszuüben, auch wenn die Kindesmutter diesem ablehnend gegenübersteht.

Jede Ehe ist anders und jeder Fall hat seine eigenen Besonderheiten mit der Folge, dass wohlgemeinten Ratschlägen anderer „Betroffener“ mit Vorsicht zu begegnen ist.

Fachanwalt für Familienrecht Matthias Volquardts, Reinfeld


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