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Scheidung und Bezugsrechte des Ex-Partners aus Lebensversicherungen

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BGH, Urteil v. 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14

Oft vereinbaren Ehegatten für abgeschlossene Lebensversicherungen ein gegenseitiges Bezugsrecht für den Versicherungsfall. Nach der Trennung oder Scheidung werden Änderungen diesbezüglich oft vergessen. In dem vom BGH zu entscheidendem Fall waren die Eheleute bereits geschieden. Das Bezugsrecht wurde nicht geändert. Als Bezugsberechtigter war benannt: „der verwitwete Ehegatte“. Der Versicherungsnehmer heiratete erneut. Die Versicherungsgesellschaft zahlte die Versicherungssumme an die jetzige, zweite, verwitwete Ehefrau. Die erste Ex-Ehefrau verklagte die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme und bekam Recht. Der BGH führte hierzu sinngemäß aus:

Wird bei Abschluss einer Lebensversicherung vereinbart, dass im Falle des Todes der versicherten Person Bezugsberechtigter der „verwitwete Ehegatte“ sein soll, so gilt diese Vereinbarung auch im Falle einer Scheidung für den Ex-Ehepartner fort. Denn für die Versicherung ist nur diejenige Person bezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Ehepartner benannt wurde. Hieran ändert eine spätere Scheidung nichts.

Tipp:

Bei Trennung und Scheidung nicht vergessen, die Bezugsrechte aller Versicherungen zu überprüfen und auf die neue Situation ändern zu lassen.

Soll als Bezugsberechtigter eine andere Person (ggf. neuer Ehegatte) eingesetzt werden, ist dies der Versicherung schriftlich anzuzeigen und sich sicherheitshalber von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen.

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Wipper Rechtsanwälte


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