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Scheidung und Co: Was Sie über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wissen müssen

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Im Falle einer Trennung bzw. Scheidung kommt es häufig zu Streitigkeiten. Sind dann auch noch Kinder involviert, wird es umso komplizierter, denn dann gilt es darüber hinaus, das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu klären.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge. Darunter versteht man das Recht bzw. die Pflicht der Eltern, für das gemeinsame minderjährige Kind zu sorgen. Ein Teilbereich davon ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nach dem die Eltern oder ein bestimmter Elternteil über den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt sowie vorübergehende Aufenthalte, also z. B. Ferienaufenthalte, des Kindes bestimmen dürfen.

Dies ist unproblematisch, solange die Eltern des Kindes gemeinsam leben. Man lebt in einem gemeinsamen Haushalt und folglich haben beide Elternteile auch das gemeinsame Sorgerecht. Das heißt, sie haben einvernehmlich die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohle des Kindes auszuüben.

Kommt es aber zu einer Trennung oder ggf. zu einer Scheidung, dann stellt sich die Frage, wo die gemeinsamen Kinder leben sollen und welcher Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben darf. Können sich die beiden Elternteile hier nicht einigen, muss das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden. Dabei steht das Kindeswohl immer an erster Stelle. In dringenden Fällen kann im Wege der einstweiligen Anordnung beim Familiengericht auch ein Eilantrag gestellt werden. Ein solcher Antrag ist dann gerechtfertigt, wenn einer der Elternteile seiner elterlichen Verpflichtung nicht nachkommt und das Kindeswohl gefährdet ist.

Grundlagen für das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht

Es sind nicht die Interessen der Elternteile, die das Familiengericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt: Maßgeblich ist immer das Kindeswohl. So berücksichtigt das Familiengericht beispielsweise, dass das Kind nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen wird oder seine sozialen Kontakte verliert. Auch Geschwister sollten nicht voneinander getrennt werden, sondern möglichst zusammenleben.

In Ausnahmefällen, also beispielsweise bei Drogenmissbrauch, Gewaltbereitschaft oder Alkoholismus eines Elternteiles, kann diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und alleine dem anderen Elternteil zugewiesen werden. Dabei steht ersterem Elternteil jedoch das Umgangsrecht zu, und zwar unabhängig von der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den anderen Elternteil. Bei unverheirateten Paaren wird der sorgeberechtigten Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Allerdings können die Eltern auch eine Erklärung abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben werden.

Sind also Kinder im Spiel, sollten Sie sich bei einer Trennung oder Scheidung frühzeitig von einem Anwalt zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht beraten lassen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen gerne mit einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung.


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