Scheinehe? Scheidung oder Aufhebung der Ehe

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Ich bin vor mehreren Jahren eine Scheinehe eingegangen und möchte nun meine personenstandsrechtlichen Angelegenheiten klären. Soll ich mich scheiden lassen oder die Aufhebung einer Scheinehe beantragen?

Wann liegt denn eine Scheinehe vor?

Zunächst ist zu klären, ob bei Ihnen überhaupt eine „Scheinehe" vorlag. Voraussetzung ist nach § 1314 Nr. 5 BGB, dass sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB (eheliche Lebensgemeinschaft) begründen wollen. Meist wird dies geplant, um einer ausländischen Person den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. In nicht seltenen Fällen wird auch ein entsprechender Geldbetrag gezahlt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart.

Eine Scheinehe liegt zivilrechtlich aber dann nicht vor, wenn nur einer der Ehegatten die Ehe aus sonstigen Motiven geschlossen hat und der andere Ehegatte eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollte.

Welchen Nachteil hat es, die Aufhebung der Scheinehe anstatt der Scheidung zu beantragen?

Zu beachten ist, dass man sich mit der Eingehung einer Scheinehe nach dem AufenthG gemäß § 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG strafbar macht, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Deshalb sollte vor Antragstellung  immer sorgfältig geprüft werden, ob nicht bereits die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB eingetreten ist.

Bei einer Aufhebung einer ausländerrechtlichen Scheinehe wird die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen. Der Ausländer wird so gestellt, als wenn er nie einen Aufenthaltstitel erworben hätte. Sein Aufenthalt war von Beginn an nicht legal und er ist in der Regel zur Ausreise verpflichtet. Zudem droht eine Ausweisungsverfügung. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Ausländer bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) ist. Auch eine bereits erfolgte Einbürgerung wird grundsätzlich zurück genommen.

Welche Nachteile sind mit der Scheidung einer Scheinehe verbunden?

Mit einer Scheidung sind auch immer Folgesachen verbunden. Ohne entsprechenden Antrag wird i.d.R. immer der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) durchgeführt, so dass dies ein erheblicher Nachteil für denjenigen sein kann, der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch private Altersvorsorge erworben hat. Schließlich kann es bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes und entsprechender Antragstellung  auch zur Zahlung von Unterhalt kommen.

Alle diese Vor -und Nachteile sollten im anwaltlichen Beratungsgespräch sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Muss ich für die Scheidung und die Aufhebung der Scheinehe einen Anwalt beauftragen?

Ja. Nach § 114 FamFG besteht vor dem Familiengericht in Ehesachen und Folgesachen Anwaltszwang.

Gerne stehe ich Ihnen für die weitere Beratung/ Vertretung vor Gericht  zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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