Veröffentlicht von:

Scheinselbständigkeit – Hauptzollamt - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – § 266a StGB

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Abteilung der Zollbehörden. Sie hat u. a. die gesetzliche Aufgabe, zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre gesetzlichen Meldepflichten erfüllen oder Arbeitnehmer oder Selbständige neben den Erwerbseinkünften zu Unrecht Sozialleistungen beziehen. Sie hat im Rahmen dieser Zuständigkeit ähnliche Rechte und Pflichten wie die Polizeibehörden. Die Zollbeamten sind in diesem Zusammenhang Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Eine typische Fallgruppe, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist die Ermittlung von Scheinselbständigkeit. Das betrifft diejenigen Fälle, in denen Mitarbeiter als selbständige Honorarkräfte oder Subunternehmer eingesetzt werden, obwohl Indizien dafür sprechen, dass es sich in Wahrheit um eine abhängige Beschäftigung handelt. Wer Scheinselbständige beschäftigt, riskiert nicht nur hohe Beitrags- und Steuernachzahlungen, sondern auch ein Strafverfahren. Denn das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Straftatbestand § 266a StGB). Die abschließende und verbindliche Feststellung einer abhängigen Beschäftigung obliegt jedoch nicht den Zoll- oder Strafermittlungsbehörden, sondern in erster Linie den Trägern der Rentenversicherung, daneben auch den Krankenkassen. Die Ermittlungsverfahren des Zolls können in solchen Fällen zu ernsthaften Komplikationen führen, wenn diese die Akten nicht nur an die Versicherungsträger zur weiteren Bearbeitung abgeben, sondern sofort die Staatsanwaltschaft einschalten. Die Strafverfahren sind von den Prüfverfahren der Sozialbehörden unabhängig.

Die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und echter Selbständigkeit ist in vielen Einzelfällen jedoch sehr schwierig. Die Sozialgerichte haben zu dieser Frage eine kaum noch überschaubare Rechtsprechung entwickelt. Dabei sind die Abgrenzungskriterien nicht immer klar und eindeutig. Die Entscheidungen differenzieren mitunter nach Berufstypen.

Gefährlich kann es für Auftraggeber werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren losgelöst von den Verfahren der Sozialversicherungsträger und der Sozialgerichte betrieben werden und ein Eigenleben entwickeln. Im Extremfall drohen einander widersprechende Ergebnisse, d. h., der Arbeitgeber wird für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bestraft, die Sozialbehörden oder Sozialgerichte stellen aber später fest, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung gar nicht vorlag. Das Hauptziel der Verteidigung in solchen Strafverfahren besteht deshalb darin, die Staatsanwaltschaft bzw. den Strafrichter zu einer Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einer Aussetzung der Ermittlungen zu bewegen, damit die Fachbehörden die verbindliche Klärung vornehmen können. Parallel müssen die Sozialversicherungsträger und ggfs. die Sozialgerichte entscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung und damit Beitragspflicht besteht, oder ob der Mitarbeiter selbständig tätig war. Erst dann kann die Strafsache sinnvoll entschieden werden. Gelingt dies nicht, weil die Strafverfolgungsbehörden die Sache in eigener Kompetenz entscheiden wollen, muss der Schwerpunkt der Verteidigung auf den sog. Tatbestandsirrtum verlagert werden. Soll heißen: Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) ist ein Vorsatzdelikt. Ein Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus. In der strafrechtlichen Kommentarliteratur geht man davon aus, dass der Irrtum des Arbeitgebers darüber, dass ein Mitarbeiter nicht selbständig, sondern Arbeitnehmer ist, den Vorsatz und damit auch die Bestrafung ausschließt.

Beispiele aus unserer Praxis für erfolgreiche Verteidigungen finden Sie auf unserer Website unter:

  • Einstellung des Verfahrens: http://rkb-recht.de/scheinselbstaendigkeit_transportgewerbe.html.
  • Freispruch wegen Tatbestandsirrtums: http://rkb-recht.de/index.php/freispruch-im-strafverfahren.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.

Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema