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Scheinselbständigkeit im Transportgewerbe – Kurierfahrer als selbständige Subunternehmer

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Kurierfahrer werden häufig als Subunternehmer beschäftigt. Ein Motiv besteht u.a. darin, der Sozialversicherungspflicht zu entgehen. Vielfach liegt Scheinselbständigkeit vor. Die Fälle dürfen aber nicht pauschal beurteilt werden. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Dies gilt auch für die Prüfbehörden.

Dies zeigt folgender Fall: Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (vormals LVA) hatte eine Gruppe von Kurierfahrern, die für ein anderes Transportunternehmen als Subunternehmer tätig waren, als abhängig beschäftigt eingestuft und von dem Transportunternehmer Sozialversicherungsbeiträge zunächst in Höhe von 325.437,72 DM (= 166.393,66 EUR) gefordert. Auf den Widerspruch des Unternehmers wurde die Forderung zunächst auf 265.246,17 DM (= 135.618,58 EUR), später noch einmal auf 100.170,58 EUR reduziert. Der Unternehmer erhob Klage, die in erster Instanz vom Sozialgericht Hannover abgewiesen wurde. Im Berufungsverfahren beanstandeten die Richter des Landessozialgerichts dass die Behörde, die zudem beweispflichtig war, die entscheidenden tatsächlichen Fragen, auf die es für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ankommt, nicht ausreichend geklärt hatte. Einer der betroffenen Kurierfahrer, der im Termin selbst anwesend war, hatte über seine Tätigkeit Auskunft gegeben. Auf Anraten des Gerichts hob die Prozessvertreterin der DRV noch in der Verhandlung den streitigen Beitragsbescheid in Bezug auf diesen Fahrer auf. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung einer langen Beweisaufnahme, deren Ergebnis angesichts des langen Zeitablaufs nicht voraussehbar war, schlossen die Parteien hinsichtlich eines weiteren Fahrers einen Vergleich dahingehend, dass auch insoweit der Prüfbescheid aufgehoben wurde. Dieser Vergleich wurde nach Ablauf einer Widerrufsfrist, die die DRV verstreichen ließ, rechtskräftig. Die Restforderung beträgt nach Abschluss des Verfahrens noch gut 5.000,00 EUR (von ursprünglich 166.393,66 EUR).

Auszüge aus dem Verfahren haben wir auf unserer Website dokumentiert:

  • SG Hannover 09.07.2007 (http://rkb-recht.de/uploads/SG Hannover 09.07.2007.PDF)
  • Vergleichsprotokoll Landessozialgericht (http://rkb-recht.de/uploads/LSG_Vergleich_23.03.2011.pdf)

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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