Scheinselbstständigkeit: Gesellschaftsform mitentscheidend
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Selbstständige, die eine Gesellschaft gründen wollen, sollten auf die Wahl der Gesellschaftsformen achten. Denn dies kann entscheidenden Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht haben. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum Auftraggeber vorliegt.
GmbH, KG oder OHG
Ist der Auftragnehmer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als Kommanditgesellschaft (KG) oder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) tätig, schließt dies in aller Regel eine abhängige Beschäftigung durch den Auftraggeber aus.
Ein-Mann-GmbH und Personen-Limited
Dieser Grundsatz lässt sich in den meisten Fällen zwar auch auf die Ein-Personen-GmbH oder die Personen-Limited übertragen. Allerdings sind hier Ausnahmen möglich. Daher muss die konkret gegebene Situation dahingehend geprüft werden, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen, beispielsweise die Weisungsgebundenheit (abhängige Beschäftigung) oder das Unternehmerrisiko (keine abhängige Beschäftigung). Auch ein Formenmissbrauch der Gesellschaftsform kann eine Versicherungspflicht rechtfertigten.
Ausnahmsweise Versicherungspflicht
Darüber hinaus kann beispielsweise eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 9 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehen. Das ist etwa der Fall bei selbstständigen Personen, die selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit beschäftigen. In aller Regel ist der persönlich haftende Gesellschafter nicht als abhängiger Beschäftigter anzusehen. Allerdings machen die Sozialgerichte auch hier je nach konkreter Lage Ausnahmen.
Weitere Gesellschaftsformen
Natürlich können sich auch die anderen Gesellschaftsformen auf die Versicherungspflicht beispielsweise von Geschäftsführern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Aktiengesellschaft (AG), einer GmbH & Co. KG etc. auswirken. Hier ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Vorfeld zu empfehlen. Schließlich geht es nicht nur um eine wichtige Frage bezüglich der Vorsorgemaßnahmen. Aus der Gesellschaftsform ergeben sich weitere rechtliche Folgen, die man unbedingt beachten sollte.
(WEL)
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