Schenkung an Kind und Partner(in) – Rückforderung nach Trennung

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Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Partner(in) eine Immobilie oder Geld zur Finanzierung einer Immobilie, können die Eltern die Hälfte des Geschenkten von dem/der PartnerIn zurückfordern, wenn die Beziehung kurze Zeit später scheitert.

BGH bestätigt: Trennung kann Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.06.2019 bestätigt, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, in Bezug auf den Schenkungsvertrag angenommen werden kann, wenn die Schenkung (wie in der geschilderten Situation wohl häufig) in der Erwartung erfolgt, das Kind und dessen Partner(in) werden die Immobilie zumindest für eine gewisse Dauer als gemeinsame Wohnung nutzen.

Schenker kann nicht erwarten, dass die Beziehung ein Leben lang hält:

Der BGH macht deutlich, dass eine Rückforderung nur in Betracht kommen kann, wenn die Beziehung kurze Zeit nach der Schenkung scheitert. Eine klare Grenze, nach welchem Zeitablauf eine Rückforderung nicht mehr in Betracht kommt, wurde nicht festgelegt. In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, bestand die Beziehung seit 2002, die Schenkung erfolgte 2011 und die Trennung folgte bereits 2013. Wie zeitnah nach der Schenkung eine Trennung erfolgen muss, um einen Anspruch auf Rückforderung anzunehmen, wird für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen sein.

Der BGH macht aber deutlich: In der heutigen Zeit kann als Geschäftsgrundlage nicht die Erwartung des Schenkenden angenommen werden, die Beziehung bzw. die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden.

Keine Quotelung/Berechnung des Rückzahlungsanspruches

Die Vorinstanz hat in dem in Bezug genommen Fall eine Quotelung hinsichtlich des Rückforderungsanspruches vorgenommen. Insgesamt hatten die Eltern ihrem Kind und dessen Partner(in) einen Betrag in Höhe von 104.109,10 € geschenkt. Statt der Hälfte, also 52.054,55 €, hat das Oberlandesgericht den Eltern nur 47,040,77 € zugesprochen. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass das Geschenkte nur insoweit zurückgefordert werden könne, soweit die Erwartung des Schenkers enttäuscht wurde. Nach dem OLG habe der Schenker erwarten dürfen, dass die Immobilie bis zum Tod eines Partners gemeinsam genutzt werden würde. Bei der Berechnung des OLG hat es die zweijährige Nutzung nach Schenkung der möglichen Nutzung bei erwarteter durchschnittlicher Lebensdauer gegenübergestellt und festgehalten, dass in diesem Fall nur 91,6 % des Geschenkten zurückgefordert werden könnten.

Der BGH weist darauf hin, dass eine Quotelung/Berechnung dieserart nicht angezeigt ist. Das Geschenkte kann (wenn, dann) ganz zurückgefordert werden.

Gerne stehe ich Ihnen beratend und vertretend bei familien- und erbrechtlichen Fragestellungen und Problemen zur Verfügung.

Cedric Knop – Rechtsanwalt auch für Familien- und Erbrecht

KT Rechtsanwälte 


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