Schenkungen in der Familie: Rückforderung möglich ?

  • 4 Minuten Lesezeit

Bereits bei der Schenkung sollten Rechte vorbehalten werden, um nicht später ohne alles dazustehen

Oftmals werden Schenkungen, insbesondere Geldzuwendungen, zur Unterstützung von Familienangehörigen gewährt, ohne dass diese an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden. Zum Zeitpunkt der Schenkung denken sicherlich auch die wenigsten daran, dass die Lebensgemeinschaft bzw. Ehe scheitern könnte. Bei der Unterstützung der Kinder wird eben falls nicht daran gedacht, daß deren Partnerschaft scheitern könnte oder die Kinder unter schlechten Einfluss geraten.

Der Schenker kommt in eine Lage, die er vorher offensichtlich nicht bedacht hat, und wünscht sich das Geschenkte zurück. Teilweise kommt er selbst in eine Situation, in der er das Geschenkte für seinen eigenen Lebensunterhalt wieder benötigt. Hier stellt sich nunmehr die Frage:

Kann das Geschenkte überhaupt zurück verlangt werden ?

Es treten immer wieder die selben Fragen und Problemstellungen auf:

Können Schenkungen von Eltern an den Ehepartner ihres Kindes nach deren Scheidung rückgängig gemacht werden ?

Besteht ein Ersatzanspruch gegenüber dem Ex-Partner des Kindes ?

Kann der Sozialhilfeträger Leistungen von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, die sie über mehrere Jahre monatlich erhalten haben, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und Leistungen vom Sozialhilfeträger bezieht ?

Der Bundesgerichtshof hat bereits früh entschieden, daß Rückforderungen grundsätzlich möglich sind, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen.

Unter welchen Voraussetzungen können Geschenke - insbesondere Geldzuwendungen - zurückgefordert werden ?

Wie oben bereits angedeutet, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor allem darauf an, ob der Schenker Vorbehalte bei der Übergabe gemacht hat und / oder ob es sich um so genannte „privilegierte Schenkungen“ (i.S.v. § 534 BGB) handelt oder nicht.

Privilegierte Schenkungen sind Pflicht- oder Anstandsschenkungen, „durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird“. Solche Schenkungen unterliegen grundsätzlich nicht der Rückforderung oder dem Widerruf.

Sollte keine privilegierte Schenkung vorliegen und beispielsweise der Schenker selber seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten können, können Zuwendungen grundsätzlich bis 10 Jahre nach der Übertragung noch zurückgefordert werden !

Ein Beispiel aus der Praxis: eine Großmutter hat für ihre beiden Enkel nach deren Geburt ein  Sparkonto eröffnet und monatlich EUR 50,00 einbezahlt. Die Großmutter musste später in ein Pflegeheim und konnte wegen ihrer geringen Rente die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen.

Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten 10 Jahren auf die Konten der Enkel einbezahlt hatte – nach Ansicht der Richter zu Recht, da keine „privilegierten Schenkungen“ vorlagen (so OLG Celle, Urteil vom 13.02.2020, AZ: 6 U 76/19).

Rückforderung auch ohne Eigenbedarf ?

Auch ohne dass der Schenker selbst in finanzielle Not gerät, können Schenkungen wieder zurück gefordert werden. Die Rechtsprechung spricht hierbei vom „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis (nach OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2020, AZ: 11 UF 100/20) : Die Eltern haben ihrer Tochter und deren Ehemann eine Wohnung geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung allerdings nicht selbst, sondern vermieteten sie. Einige Jahre später kam es zur Scheidung, die Eltern verlangten nun vom Schwiegersohn Wertausgleich für seinen Eigentumsanteil.

Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist zu unterscheiden, ob die Eheleute die Wohnung oder das Haus als Renditeobjekt (zur Vermietung) genutzt haben oder die Immobilie als Familienheim gelten sollte. Bei einem Renditeobjekt liegt nach Ansicht des OLG Oldenburg kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, die Eltern können gegenüber dem (ehemaligen) Schwiegersohn nach der Scheidung somit nichts zurückfordern.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Immobilie als Familienheim gilt - in diesem Fall dürfte eine Rückforderung der Eltern ernsthaft in Betracht kommen.

Wenn Eltern ihrer Tochter und deren Lebenspartner Geldbeträge für einen Immobilienkauf schenken, soll nach Ansicht des BGH eine Rückforderung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ von der Dauer der Beziehung und der darauf bezogenen Erwartung der Eltern abhängen.

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages ist, ist nach Ansicht des BGH allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten - soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt - diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt.

Im entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, AZ: X ZR 107/16) war die Klage der Eltern erfolgreich, da sich ihre Tochter und deren Partner bereits 2 Jahre nach der Schenkung getrennt hatten.

Vor Schenkung unbedingt fachkundigen Rat einholen …

Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Schenker bei der Übergabe nicht an alle Eventualitäten denkt bzw. denken will, sollten doch im Vorfeld diverse (künftige) Konstellationen durchgespielt werden. Hierbei sollten sich die Schenker darüber im Klaren sein, ob sie den Eintritt gewisser Bedingungen (wie z.B. die Scheidung ihres Kindes; die eigene Bedürftigkeit beispielsweise durch Pflegeleistungen etc.) bedacht und in Erwägung gezogen haben. Deshalb sollten bei der Schenkung Vorbehalte oder Auflagen oder Bedingungen für eventuelle Rückforderungen aufgenommen werden.

Für eine fachkundige Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie auch unter www.erbschaft-regeln.de

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): unbekannt

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Patrick M. Zagni

Beiträge zum Thema