Schenkungen zu Lebzeiten

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Schenkungen bereits zu Lebzeiten können eine gute Alternative zu Erbschaften darstellen bzw. diese sinnvoll ergänzen.

Insbesondere wenn sich Immobilien im Vermögen befinden, können die geltenden Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer nicht ausreichen. Es empfiehlt sich in diesem Fall, bereits zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen. Besonders attraktiv ist dabei, dass der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauches bei der Bewertung der Immobilie abgezogen werden kann.

Beispiel:

Herr Müller ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte im Wert von 750.000 Euro. Wenn er seinem einzigen Sohn das Haus im Wege der Erbschaft hinterlässt, muss der Sohn, weil sein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer nur 400.000 Euro beträgt, 350.000 Euro versteuern.

Wenn Herr Müller seinem Sohn die Immobilie zu Lebzeiten unter Vorbehalt des Nießbrauches überträgt, kann der Wert des Nießbrauches vom Wert der Schenkung abgezogen werden. Darüber hinaus kann ein weiterer Abschlag vorgenommen werden, weil Immobilien, auf denen ein langjähriger Nießbrauch lastet, schlechter auf dem allgemeinen Markt zu verkaufen sind als Immobilien, auf denen kein Nießbrauch lastet. Der Wert des Nießbrauches richtet sich nach den langfristig erzielbaren (gegebenenfalls fiktiven) Mieteinnahmen sowie dem Alter und dem Geschlecht des Nießbrauchers. Wenn der Nießbrauch 300.000 Euro wert ist und der weitere Abschlag 60.000 Euro, kann Herr Müller die Doppelhaushälfte zu Lebzeiten auf seinen Sohn übertragen, ohne dass hierfür irgendeine Erbschaft-oder Schenkungssteuer anfällt.

Bei Schenkungen zu Lebzeiten sollte stets auf mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geachtet werden. Gegebenenfalls sind in den Übergabeverträgen entsprechende Klauseln aufzunehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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