Schenkungsrückforderung wegen Wohnrechtsverzicht

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Eine Schenkungsrückforderung des Sozialamtes bei einem Wohnrechtsverzicht kann man verhindern.

Worum geht es?

Haus- und Wohnungseigentümer übertragen das Eigentum häufig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder oder sonstige nahestehende Menschen. Um nicht ausziehen zu müssen, behalten sie jedoch das lebenslange Wohnrecht. Ziehen sie dann in ein Pflegeheim um, so verzichten viele von ihnen auf dieses Wohnrecht. In diesem Moment schlägt das Sozialamt zu.

Was machen die Sozialämter bei einem Wohnrechtsverzicht?

Das Sozialamt wertet den Verzicht auf das Wohnrecht als eine Schenkung an den Eigentümer der Immobilie. Dieses Geschenk fordern sie dann vom Eigentümer zurück. Die Rückforderungen betragen regelmäßig € 20-50.000.

Warum bewerten die Sozialämter den Wohnrechtsverzicht als eine Schenkung?

Die Sozialämter sehen die Schenkung darin, dass sich der Verkehrswert der Immobilie durch den Wegfall des Wohnrechts erhöht. Dies heißt, dass der Eigentümer bei einem etwaigen Verkauf mehr Geld für die Immobilie erzielen kann, nachdem das Wohnrecht weggefallen ist, als bei einem Verkauf, wo das Wohnrecht noch besteht. Dies ist unzweifelhaft auch der Fall.

Was ist jedoch, wenn die Immobilie gar nicht veräußert wird?

Auch in diesem Fall fordern die Sozialämter die angebliche Schenkung zurück. Der Eigentümer soll dann Geld zahlen, dass er gar nicht erhalten hat. Einen Zufluss des erhöhten Verkehrswertes hat der Eigentümer erst, wenn er die Immobilie veräußert.

Wie kann man den Wohnrechtsverzicht wegen Schenkungsrückforderung verhindern?

Man geht zum Notar und räumt das Wohnrecht wieder ein. Das angebliche Geschenk wird so zurückgegeben. Das gefällt den Sozialämtern gar nicht, denn sie können nur das Geld nutzen, nicht aber das Wohnrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt die Rückgabe des ganzen Geschenkes jedoch ausdrücklich zu. Dies ergibt sich aus dem BGH, Urteil vom 17.12.2009 – Xa ZR 6/09 –, juris

Was kann man tun, wenn man das Wohnrecht nicht wieder einräumen kann?

Kann man das Wohnrecht nicht wieder einräumen, zum Beispiel weil die Pflegebedürftige inzwischen verstorben ist, so bleibt eine Möglichkeit. Man beruft sich darauf, dass der eigene angemessene Lebensunterhalt durch die Rückzahlung des Geschenkes -nach § 529 BGB- gefährdet würde. Dieser ist nicht erst gefährdet, falls man arm würde. Die Grenzen sind sehr großzügig.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Dortmund unter 02 31 / 22 25 568 oder Lüdinghausen 02591 – 20 88 58.



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