Steuerhinterziehung bei der Schenkungssteuer – Wann muss ich Geschenke versteuern?

  • 4 Minuten Lesezeit

Viele Menschen sind überrascht, wenn Sie erfahren, dass Geschenke in Deutschland unter Umständen steuerpflichtig sind, da ihnen nicht klar ist, dass sie sich, wenn sie ihnen nahestehenden Personen umfangreiche Geld- oder Sachzuwendungen zukommen lassen, möglicherweise der Steuerhinterziehung strafbar machen.

Im folgenden Artikel erfahren Sie

  • Wie die Schenkungssteuer funktioniert
  • Unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung versteuert werden muss
  • Wie man eine Schenkung versteuert
  • Wie sich die Höhe der Steuer bemisst
  • Wann man sich der Steuerhinterziehung schuldig macht
  • Wie hoch das Strafmaß für Steuerhinterziehung ist
  • Was man tun kann, um einer Verurteilung zu entgehen

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Wie funktioniert die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist, zusammen mit der Erbschaftssteuer im Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt, da es sich sowohl bei der Erbschaft als auch bei der Schenkung um freiwillige Vermögenstransfers zwischen Personen handelt; Eine Erbschaft ist die Übertragung des Vermögens eines Verstorbenen auf einen (oder mehrere) Lebende, eine Schenkung ist eine finanzielle oder materielle Zuwendung von einer lebenden Person zur Anderen, die in beiderseitigem Einverständnis und ohne Gegenleistung erfolgt. Dies ist entscheidend, denn wenn der Beschenkte für den Erhalt der Zuwendung etwas tun muss, ist es per Gesetz keine Schenkung.

Eine weitere Ausnahme stellen gemäß § 13 Nr 14 ErbStG sogenannte  „Gelegenheitsgeschenke“ dar.


Unter welchen Voraussetzungen muss eine Schenkung versteuert werden?

Es gibt für Schenkungen eine gesetzliche Grenze, den sogenannten Freibetrag. Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, müssen versteuert werden.

Er ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem, und kann alle 10 Jahre wieder geltend gemacht werden. Das heißt, dass zwischen zwei Personen finanzielle Zuwendungen in einem Zeitraum von 10 Jahren den Freibetrag nicht überschreiten dürfen, egal ob in Form einer großen oder vieler kleiner Schenkungen.

VerwandtschaftsgradFreibetrag
Eheleute/ Eingetragene Lebenspartnerschaft (Steuerklasse I)500.000,- €
Kinder, verwaiste Enkelkinder, Stief- u. Adoptivkinder (Steuerklasse I)
400.000,- €
Enkelkinder (Steuerklasse I)200.000,- €
Eltern u. Großeltern (im Erbfall) (Steuerklasse I)100.000,- €
Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse II)20.000,- €
Andere Empfänger (Steuerklasse III20.000,- €



Wie versteuert man eine Schenkung?

Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte sind gemäß § 30 ErbStG, falls der Freibetrag innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 10 Jahren überschritten wird, dazu verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt binnen einer Frist von 3 Monaten zu melden. Dies kann durch ein formloses Schreiben geschehen, in welchem der Behörde alle entscheidenden Daten angezeigt werden.

Die Erklärung muss unbedingt richtig und vollständig sein, und dazu folgende Informationen enthalten:

  • Personalien von Schenkendem und Beschenktem
  • Verhältnis zueinander
  • Höhe der Schenkung
  • Auflistung eventueller Vorschenkungen

Der letzte Punkt ist sehr wichtig, da vorangegangene Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre entscheidend zur Höhe der zu zahlenden Abgaben beitragen können.

Im Übrigen ist es ratsam, die Höhe der zu zahlenden Steuer selbst zu errechnen und ebenfalls mitzuteilen, da die Behörde ansonsten den Betrag schätzt, wobei gern aufgerundet wird. Wenn die Schenkung notariell beglaubigt ist, übernimmt der Notar die Deklaration.


Wie bemisst sich die Höhe der Steuer?

Die Schenkungssteuer beträgt zwischen 0 und 50%, abhängig von der Steuerklasse, die anhand des Verwandtschaftsgrades festgelegt ist, und natürlich der Höhe der Schenkung.


Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000,00 €7,00%15,00%30,00%
300.000,00 €11,00%20,00%30,00%
600.000,00 €15,00%25,00%30,00%
6.000.000,00 €19,00%30,00%30,00%
13.000.000,00 €23,00%35,00%50,00%
26.000.000,00 €27,00%40,00%50,00%
>26.000.000 €30,00%43,00%50,00%

Wann macht man sich der Steuerhinterziehung schuldig?

Wenn man eine Schenkung, die den Freibetrag überschreitet, nicht binnen 3 Monaten meldet, so gilt dies als Steuerhinterziehung. Dasselbe gilt allerdings auch, wenn man eine Schenkung nur unvollständig oder fehlerhaft deklariert, so zum Beispiel, wenn man versäumt, relevante Vorschenkungen zu erwähnen.


Welche Strafen drohen für Steuerhinterziehung?

Grundsätzlich ist für Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorgesehen, wobei der hinterzogene Betrag für das Strafmaß entscheidend ist. Die magische Grenze, ab der man mit einem Gefängnisaufenthalt rechnen muss, liegt bei 50.000 €, ist also gar nicht besonders hoch.


Was kann man tun, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen?

Einmal angenommen, Sie haben im Rahmen einer Schenkung den Freibetrag überschritten, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass Sie dies dem Finanzamt melden und den Betrag entsprechend versteuern müssen, und fürchten nun, dass man auf Sie aufmerksam wird.

Wenn Sie aus eigener Initiative Ihr Versäumnis melden, kommen Sie ungestraft davon.

Diese sogenannte „strafbefreiende Selbstanzeige“ kann ebenso erfolgen wie die eigentliche Schenkungsdeklaration, wobei es wiederum von entscheidender Wichtigkeit ist, dass ihre Angaben umfassend und korrekt sind! Daher sollten Sie sich, bevor Sie sich selbst anzeigen, unbedingt fachlichen Beistand suchen und sich entsprechend beraten lassen. Zu diesem Zweck können Sie uns gerne per Email oder Telefon kontaktieren. Wie bieten Ihnen außerdem an, den Schriftverkehr mit den Behörden für Sie zu übernehmen, damit keine Unklarheiten in der Form die Angelegenheit unnötig verkomplizieren.

Wenn es dafür zu spät ist, da die Behörde bereits auf Sie aufmerksam geworden ist, und gegen Sie wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, da absichtliche oder unabsichtliche Selbstbeschuldigungen nunmehr gegen Sie verwendet werden.

Stattdessen sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Steuerstrafrecht spezialisiert und vertreten Sie gern.

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