Schiffsfonds „Auguste Schulte“: Insolvenzverwalter nimmt Klage zurück und verhindert Urteil des LG

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MS „Auguste Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Insolvenzverwalter nimmt Klage kommentarlos zurück

Erfreuliche und überraschende Wendung im Prozess vor dem Landgericht Traunstein – 5 O 3047/17: Der Insolvenzverwalter der MS „Auguste Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hat die Zahlungsklage – ohne nähere Begründung – zurückgezogen. 

Hintergrund: Mit Beschluss vom 07.11.2012 hatte das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter trat mit Schreiben vom 30.09.2013 an eine Vielzahl von Anlegern heran und behauptete, dass sie als Kommanditisten der Schuldnerin (also des Schifffonds) nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Ausschüttungen erhalten hätten. Da die Schiffsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt habe, müssten die erhaltenen Gelder in voller Höhe zurückgezahlt werden.

Im Streitfall wurde vor dem Landgericht Traunstein ein Erstattungsanspruch in Höhe von 7.600,00 € gegen einen Privatanleger geltend gemacht. Der Insolvenzverwalter hatte zunächst den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Nachdem Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass dagegen Widerspruch eingelegt hat, wurde der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Traunstein abgegeben. 

Vor Gericht machte RA Dr. Klass unter anderem geltend, dass die Klage bereits unzulässig ist (der Insolvenzverwalter hatte sehr ungenau in seinem Schriftsatz vorgetragen). Im Übrigen wurde von Dr. Klass argumentiert, dass die Klage unbegründet ist: Dies unter anderem deshalb, weil zweifelhaft ist, ob die Treuhandkommanditistin den Freihalteanspruch wirksam an den Verwalter abgetreten hat, und ob das eingeklagte Geld wirklich zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen darlegen muss. Dieser Anforderung wurde der Sachvortrag des Insolvenzverwalters nicht gerecht.

Nach Meinung von RA Dr. Jürgen Klass waren also die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 171, 172 HGB nicht gegeben bzw. nicht ausreichend nachgewiesen. Der Insolvenzverwalter hatte wesentliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte übersehen respektive falsch eingeschätzt. 

Durch die Klagerücknahme ist der Insolvenzverwalter einem klageabweisenden Urteil aus dem Weg gegangen. 

Der Fall zeigt: Es lohnt sich oftmals die Mühe, die Forderung von Insolvenzverwaltern kritisch auf den Prüfstand zu stellen und sich mit allen rechtlich zulässigen Mitteln und Argumenten zur Wehr zu setzen. 

Aufgrund der Klagerücknahme muss der Insolvenzverwalter jetzt sämtliche Verfahrenskosten tragen. Insbesondere hat er die Anwaltskosten, die dem in Anspruch genommenen Anleger bislang vor Gericht entstanden sind, vollständig zu ersetzen.

Rechtsanwalt Dr. Klass bietet auf Wunsch eine kostenlose überschlägige Ersteinschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten, die den Anlegern in derartigen Fällen zur Verfügung stehen, an. 

Dr. Jürgen Klass ist seit über zwei Jahrzehnten als Rechtsanwalt tätig und verfügt über spezielle Kenntnisse im Kapitalanlage- und Insolvenzrecht. In diesem Zusammenhang wurde er in den Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der Akzenta AG gewählt (er vertritt dort die Interessen von 250 Anlegern). Mehrfach gelang es ihm, Forderungen und Zahlungsklagen von Insolvenzverwaltern mit Erfolg abzuwehren (z. B. Landgericht München I, Urteil vom 26.05.2017 – 6 O 20256/16 – Insolvenz Bayernareal KG; Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.11.2015 – 5 U 1859/15 – Insolvenz B. Finanzierungs GmbH).



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