Schiffsfonds - Rückforderung der Ausschüttungen ist aufklärungspflichtiges Risiko

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Das Landgericht München hat in seinem aktuellen Urteil vom 19. Dezember 2014 auf eine deutlich erweiterte Aufklärungspflicht bei der Vermittlung von Fondsbeteiligungen an Kommanditisten hingewiesen. Danach muss nicht nur über die Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB aufgeklärt werden, die eintritt, wenn die Ausschüttung eine (teilweise) Rückerstattung der Kommanditeinlage verursacht. Sondern es ist auch über mögliche Rückforderungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufzuklären, welche etwa eintreten kann, wenn die Komplementär-GmbH nicht mehr über das volle satzungsgemäße Stammkapital verfügt. Das Landgericht München hat mit seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil die UniCredit Bank zur Schadensersatzleistung verurteilt.

Dieser Aufklärungspflicht wurde nur in wenigen Emissionsprospekten Rechnung getragen. Bei der Vermittlung dürfte das Risiko entsprechend häufig nicht aufgezeigt worden sein. Soweit Anleger sich als Kommanditisten an Schiffsfonds oder anderen Kommanditgesellschaften beteiligt haben und vor der Zeichnung nicht über dieses zusätzliche Rückforderungsrisiko aufgeklärt wurden, bestehen gute Chancen für sie, den Berater oder Vermittler, seien dies Einzelpersonen, Banken oder Vermittlungsgesellschaften, auf Schadensersatz zu verklagen, wenn sie mit der Beteiligung Verluste erlitten haben. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff verfügt über langjährige Erfahrung bei der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen für Kommanditisten.

LG München, Urteil 19. Dezember 2014, 3 O 7105/12



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