Schmerzensgeld auf dem Spielfeld?

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Das Sportrecht ist ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet.

Durch die immer größere Popularität des Sports tritt aber auch gleichzeitig eine Kommerzialisierung ein. Diese Tendenz ist nicht nur im Profisport zu erkennen, sondern kann auch im Freizeitbereich nicht mehr übersehen werden. Durch den Zuwachs an Sportbegeisterten -aktiv und passiv- nehmen auch die Konflikte an Zahl und Gewicht zu. Ihre Schlichtung kann nur in seltensten Fällen anhand von Alltagsregeln erfolgen.

Das Sportrecht beruht nicht auf einem eigenen Gesetz, sondern entwickelt eigene sachbedingte Strukturen, wobei jedoch alte juristische Fächergrenzen durchaus in vielerlei Hinsicht bestehen bleiben.

Wann aber sind sportrechtliche Spezialkenntnisse von Nöten?

Man stelle sich folgende Situation vor:

Ein Mann geht eine belebte Straße entlang. Plötzlich dreht sich ein Passant um und schlägt dem Mann mit der Faust ins Gesicht. Natürlich muss der Angreifer dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zahlen.

Nun verlegen wir einen ähnlichen Sachverhalt auf ein Fußballfeld:

Ein Spieler dribbelt seine Gegenspieler aus. Der überspielte Gegner will das nicht auf sich sitzen lassen und grätscht dem ballführenden Spieler von hinten mit gestreckten Beinen in die Beine. Dieser erleidet hierdurch einen Schien- und Wadenbeinbruch.

Der Schiedsrichter zeigt für das Foul dem Gegenspieler nur die gelbe Karte. Der gefoulte Spieler verlangt nun Schmerzensgeld von seinem Gegenspieler.

Viele werden sagen, dass Härte zum Spiel dazugehört und dass man gar nicht erst spielen sollte, wenn man das nicht ab kann.

Natürlich sind Sportarten wie Fußball, Handball, aber auch Basketball eine gewisse Härte eigen, ohne die das Spiel nicht reizvoll wäre. Trotzdem ist das Spielfeld keine rechtsfreie Zone. Vielmehr gelten die Gesetze, ebenso wie auf der Straße, auch hier.

Also gilt der Grundsatz: „Wer einen anderen verletzt, muss dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zahlen" (§§ 823 I, 253 BGB).

Allerdings gibt es zu jedem Grundsätzen eine Ausnahme. Der Sportler, der eine so genannte Kontaktsport (z.B. Fußball, Handball, auch Basketball...) betreibt, muss in einem gewissen Umfang mit Verletzungen rechnen. Daher ist die Haftung dann ausgeschlossen, wenn trotz Verletzung kein Regelverstoß vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn die durch erlaubtes Spiel zugefügte Verletzung schwererer Art ist.

Erst wenn der verletzende Spieler die durch die Spielregeln gezogenen Grenzen überschreitet, kommt eine zivilrechtliche Haftung in Betracht.

Jedoch führt nicht jeder Regelverstoß zu einer Haftung.

Handelt es sich um eine „geringfügige" Überschreitung der Spielregel, kommt es darauf an, ob es dem Spieler zuzumuten war, auf die Handlung, also auf den Zweikampf, zu verzichten. Nicht zumutbar ist es beispielsweise, auf einen Zweikampf zu verzichten, wenn die Chance besteht in Ballbesitz zu gelangen. Beim Basketball wird also der Schlag auf die Hände des Gegners (Foul) beim Versuch den Ball zu treffen kaum zu einer zivilrechtlichen Haftung führen können.

Somit beschränkt sich bei Kontaktsportarten die Haftung auf grob unsportliche Fouls, bei denen keine Chance bestand den Ball zu spielen (Schubser, gezielte Schläge zum Körper, aber auch die Grätsche von hinten in die Beine).

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Schiedsrichter das Foul als grob unsportlich ahndet. Die Gerichte haben hier einen eigenen Entscheidungsspielraum. Der Entscheidung des Schiedsrichters kommt ausschließlich Indizwirkung zu.

Im beschriebenen Fall hatte der Gegenspieler bei der Grätsche von hinten keinerlei Chance den Ball zu spielen. Er hat dem ballführenden Spieler ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Gerne prüfen wir auch für Sie die Erfolgsaussichten einer Schmerzensgeldforderung aus einer Sportverletzung.

Rechtsanwalt Magnus C. Hömberg


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