Schmerzensgeld wegen Mobbing am Arbeitsplatz

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Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, 5. Kammer, vom 04.04.2019, Az.: 5 Sa 105/18

Wird der Arbeitnehmer gemobbt, ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, ihm Schmerzensgeld wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu bezahlen. 

In der genannten Entscheidung hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf 130.000,0 0€ Entschädigung und Schmerzensgeld verklagt.

Sachverhalt

In seiner Begründung führte der Arbeitnehmer aus, dass er entgegen seiner Kollegen keinen eigenen Arbeitsplatzcomputer und auch kein Firmen-Notebook erhalten habe. Er habe sich auf eigene Kosten ein Notebook anschaffen und jeweils zur Arbeit mitbringen müssen. Außerdem habe er kein iPhone und auch kein iPad gestellt bekommen. Andere Mitarbeiter in der gleichen Position hätten solche Geräte erhalten. 

Seine Bitte, einen eigenen Schreibtisch zu bekommen, soll der Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt haben „Ich will Sie in meiner Nähe haben“. Der ihm zugewiesene Raum sei sehr hellhörig gewesen und deswegen hätten keine vertraulichen Gespräche geführt werden können. 

Erst nach 3,5 Monaten habe er einen eigenen Arbeitsplatz erhalten. Außerdem habe der Arbeitgeber ihm nicht die Bezahlung einer Übernachtung gewährt, um zu seinem Arbeitsplatz zu kommen. Dies hätte zu Erschöpfungserscheinungen geführt. 

In dem Schadenersatzprozess hat der Arbeitnehmer weitere Verfehlungen des Arbeitgebers auf 477 Seiten (!) der Klage behauptet. 

Das Arbeitsgericht hat in der 1. Instanz die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.

Das Gericht führte aus, dass bei auf Mobbing gestützten Entschädigungsklagen nicht der Vermögenswert, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sei. Dieser Anspruch setze allerdings voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handle und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. 

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vorliege, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich sei, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit und nicht jede gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers, z. B. eine Abmahnung, Versetzung oder Kündigung, löse einen Schadenersatzanspruch aus. Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen käme es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, die hinzunehmen seien. 

Die Grenze zu nicht mehr rechts- bzw. sozialadäquatem Verhalten sei erst dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken würden, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde. Hierfür habe der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 

Fazit

Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet einen Schadensersatzanspruch. Der Arbeitnehmer tut jedenfalls gut daran, über die angeblichen Verfehlungen des Arbeitgebers Protokoll zu führen und ggf. seinerseits Abmahnungen gegenüber dem Arbeitgeber auszusprechen, um so dem Arbeitgeber sein angebliches Fehlverhalten vor Augen zu führen. 

Abmahnungen müssen darüber hinaus zur Personalakte genommen werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche wegen Mobbing erhebt, kann er insoweit auch auf die ausgesprochenen Abmahnungen gegenüber dem Arbeitgeber verweisen, um so seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. 

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


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