Schnelles Geständnis in BtMG-Verfahren und raus aus der Untersuchungshaft?

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Gerade in Fällen der Untersuchungshaft stellt sich für die Beschuldigten und deren Strafverteidiger häufig die Frage, ob ein (schnelles) Geständnis abgegeben wird und damit eine Haftverschonung erreicht werden kann. Es ist in der Praxis immer wieder verblüffend, wie schnell die Flucht- wie auch die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund entfallen, wenn ein umfassendes Geständnis abgegeben wird.

Die Meinungen der Strafverteidiger und deren Beratungspraxis sind hierbei durchaus sehr gespalten. Die Regelung im § 31 BtMG, welche bei Aufklärungshilfe Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe in Aussicht stellt, ist natürlich erst einmal verlockend. Konkret kann dies bedeuten, dass die Straferwartung bei einem Geständnis mit umfassender Aufklärungshilfe noch zu einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe und auch zur Aufhebung des Haftbefehls führen kann.

Die Bedeutung eines Geständnisses für die Aufklärung einer Strafsache nimmt jedoch mit fortschreitenden Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ab. Wer also einen maximalen Strafrabatt will, sollte dann möglichst früh umfassend aussagen.

Dies kann jedoch auch zu einer Aussagespirale führen; es kommt häufig in Betäubungsmittelverfahren vor, dass von einem Geständnis belastete Käufer oder Verkäufer die Anzahl und Mengen der Drogen –teilweise wahrheitsgemäß und teilweise auch als Retourkutsche wahrheitswidrig – viel höher angeben und damit eine massive Rückbelastung erfolgt.

In sehr vielen Betäubungsmittelverfahren können ohne umfassende Aussagen einzelner Täter durch andere Beweismittel nur sehr wenige Straftaten nachgewiesen werden. Wenn also alle Beschuldigten schweigen, bleiben am Ende der Ermittlungen dann nur sehr wenige Vorwürfe übrig. Die Absprache zwischen den Strafverteidigern, dass ihre Mandanten umfassend schweigen, ist rechtlich zulässig.

Das Abwarten der weiteren Ermittlungen in der Untersuchungshaft ohne Abgabe eines Geständnisses ist deshalb manchmal sinnvoll. Dies birgt natürlich das Risiko, dass irgendein Mitbeschuldigter aus der Schweigefront ausbricht und mit seinem Geständnis den Strafrabatt aus § 31 BtMG erreichen will.

Nur die Tatsache der Untersuchungshaft kann aus meiner Sicht kein Grund alleine sein, ein umfassendes Geständnis abzugeben. Vielmehr sollte der Strafverteidiger gemeinsam mit seinem Mandanten auf einem Blatt Papier alle Vorteile und Nachteile bzw. Chancen und Risiken eines Geständnisses aufschreiben. Danach kann eine Bewertung der einzelnen Argumente vorgenommen und eine Entscheidung getroffen werden.

Ulli H. Boldt

Rechtsanwalt


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