​Schreiben von Burgschild-Inkasso im Auftrag von DigiRights Administration - SCHUFA-Eintrag vermeiden!

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Wenn auch Sie Post von der Firma Burgschild GmbH für die Digirights Administration GmbH erhalten haben, sollten Sie in erster Linie Ruhe bewahren und nicht voreilig zahlen. Als Fachanwalt für Urheberrecht habe ich mehrere tausend Fälle im Bereich der Tauschbörsen-Abmahnungen bearbeitet, die meisten meiner Mandanten haben nichts an die Abmahnkanzlei gezahlt. 

Nutzen Sie am besten gleich die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung unter 0621/399 997480 oder kontaktieren Sie mich über Anwalt.de - ich helfe Ihnen dabei, der Forderung der Firma Burgschild GmbH für die Digirights Administration GmbH zu widersprechen.

Die Burgschild GmbH aus Offenbach am Main schreibt aktuell zahlreiche Personen im Auftrag der Digirights Administartion an und fordert unterschiedlich hohe Beträge aus einer vermeintlichen Verletzungshandlung im Rahmen einer Tauschbörse. In den uns vorliegenden Fällen haben die Mandnaten Jahre zuvor eine Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian erhalten. Was jetzt zu tun ist, erfahren Sie in diesem Rechtstipp.

Burgschild Inkasso - Fake-Schreiben?

Die uns vorliegenden Schreiben berufen sich auf eine Urheberrechtsverletzung, die tatsächlich einmal abgemahnt wurden. Es handelt sich keineswegs um Fake-Schreiben oder um Betrug. Das Schreiben sollten Sie daher unbedingt ernst nehmen und nicht ignorieren.Sonst droht schlimmstenfalls ein negativer SCHUFA-Eintrag!

Was ist mit der Verjährung?

Bei Tauschbörsen-Abmahnungen sind zwei Verjährungsfristen zu beachten. Rechtsanwaltskosten aus den Abmahnungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Haben Sie 2018 eine Abmahnung erhalten, sind die Anwaltskosten mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt.

In den Abmahnungen und auch in den Schreiben von Burgschild-Inkasso für die Digirights Administration GmbH werden aber auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Diese verjähren erst nach zehn Jahren. Somit sind die Forderungen, die die Burgschild GmbH geltendmacht, noch nicht verjährt. Auch Forderungen aus einer Verletzungshandlung von 2013 verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2023. 

Anwaltskosten sind also häufig verjährt, der Schadensersatzanspruch aber nicht.

Muss ich jetzt zahlen?

Die meisten unserer Mandanten haben nichts an die Digirights Administration GmbH gezahlt. Die jetzt geltendgemachten Forderungen über die Burgschild GmbH halten wir auch für zu hoch. Hinzu kommt: Schadensersatz schuldet nur der Täter. Haben Sie die Tat nicht begangen, schulden Sie allenfalls Rechtsanwaltskosten - und diese verjähren nach drei Jahren! 

Nur: Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter war. Hier soltle man daher genau darauf achten, was man schreibt und was nicht.

Droht mir ein SCHUFA-Eintrag?

Tatsächlich können solche Forderungen - wenn Sie unbestritten sind - bei der SCHUFA eingetragen werden. Mit teils katastrophalen Folgen. Wichtig ist daher, dass man der Forderung widerspricht und dieser Widerspruch auch wirksam zugeht. Bei uns kümmert sich mit Dr. Frank Zander ein Fachanwalt für Urheberrecht um diese Fälle.

Was ist jetzt zu tun?

Wichtig ist, dass der Forderung widersprochen wird, um einen SCHUFA-Eintrag zu vermeiden. Dies können wir für Sie übernehmen. Ich bin seit 2009 schwerpunktmäßig im Urheberrecht tätig und habe mehrere tausend Fälle im Bereich der Tauschbörsen-Abmahnungen bearbeitet. Aufgrund dieser Erfahrung und der eingespielten Arbeitsabläufe können wir für Sie zu fairen und transparenten Pauschalpreisen tätig werden. Zuvor erhalten Sie eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung. 

Rufen Sie uns am besten gleich unter 0621/399 997480 an oder senden Sie mir eine e-Mail an info@zander-recht.de.


Ihr Dr. Frank Zander

Fachanwalt für Urheberrecht

Foto(s): Michael Zellmer


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