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SCHUFA-Eintrag - Voraussetzungen für einen wirksamen Negativeintrag

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Nach der Kündigung eines Darlehensvertrages meldet das Kreditinstitut in aller Regel die Daten des Kunden der SCHUFA Holding. Dieser erhält daraufhin einen sogenannten Negativeintrag.

Die Folgen dieses Eintrags können für den Kunden fatale Folgen haben, da ein solcher Negativeintrag es dem Kunden deutlich erschwert, einen neuen Kredit zu erhalten. In manchen Fällen wird dies für den Kunden durch den Eintrag sogar unmöglich.

Aufgrund dieser gravierenden Folgen ist ein solcher Negativeintrag an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (§§ 28, 28 a BDSG). Die (wirksame) Kündigung eines Darlehens allein reicht nicht aus, um einen solchen Eintrag zu rechtfertigen.

1. Das Kreditinstitut muss den Kunden vor der Übermittlung der Daten hiervon rechtzeitig unterrichten.

2. Der bestehenden Forderung darf nicht widersprochen worden sein.

3. Das Verhalten des Kunden muss als Ausdruck seiner Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit zu deuten sein.

4. Vom Kreditinstitut ist in aller Regel eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Das Übermittlungsinteressen der Kreditwirtschaft steht dem Geheimhaltungsinteresse des Kunden gegenüber.

Nur wenn das Kreditinstitut bei dieser Abwägung zum Ergebnis gelangt, dass das Übermittlungsinteresse überwiegt, darf eine Übermittlung der Daten erfolgen.

Sollte eine solche Interessenabwägung durch das Kreditinstitut nicht vorgenommen worden sein, führt dies dazu, dass der Eintrag rechtswidrig war.

Die Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt Mandanten in Fragen der Rechtmäßigkeit eines SCHUFA-Eintrags bundesweit.


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