Schuldenfrei sein bereits nach 3 Jahren möglich?

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Bereits seit dem 01.07.2014 wurde das Insolvenzrecht insbesondere für die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz geändert.

Bisher war es so, dass eine Restschuldbefreiung immer nur nach 6 Jahren erteilt werden konnte. Nach der Gesetzesänderung ist es möglich, auf gesonderten Antrag hin eine Restschuldbefreiung zu erlangen, wenn man 35 % der angemeldeten Gläubigerforderungen in 3 Jahren bezahlt hat sowie die angefallenen Verfahrenskosten. Dies setzt voraus, dass entsprechende pfändbare Beträge vorhanden sind oder Dritte (Freunde, Bekannte, Verwandte) die 35 % der angemeldeten Forderungen bezahlen.

Bereits nach 5 Jahren kann man Restschuldbefreiung auf gesonderten Antrag hin erlangen, wenn man wenigstens die angefallenen Verfahrenskosten bezahlt hat. Diese richten sich unter anderem danach, wie viele Gläubiger eine Forderung angemeldet haben und betragen erfahrungsgemäß zwischen ca. zwischen 1.000,00 € und 2.000,00 €.

Kann man keinerlei Zahlungen leisten, ist man seine Schulden dennoch nach 6 Jahren los, sofern keine Schulden aus sogenannter unerlaubter Handlung (Strafen, Schadensersatz, etc.) vorhanden sind. Auch Steuerschulden, denen eine Steuerstraftat zugrunde liegt oder Unterhaltsschulden gegenüber den Jugendämtern, die man schuldhaft nicht bezahlt hat, kann man über eine Privatinsolvenz seit dem 01.07.2014 nicht abschütteln.


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