Was tun bei ordentlicher oder fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber?

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Aus meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht weiß ich, dass Mandanten bei Erhalt einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst einmal unter Schock stehen. 

Es gilt jedoch einen kühlen Kopf zu bewahren

Zunächst muss man wissen, dass eine Kündigung, drei Wochen nach Zugang rechtswirksam ist, wenn sie nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird; egal ob sie rechtswidrig ist oder nicht.

Wenn man diese gesetzliche Ausschlussfrist im Kündigungsschutzgesetz (Notfrist) nicht einhält, gibt es keine Verteidigung mehr gegen die Kündigung. Die Kündigung ist dann nun zudem in der Kündigung genannten Zeitpunkt wirksam, auch wenn die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.

In diesem Zusammenhang ist zwingend notwendig zu wissen, wann die drei Wochen Frist zu laufen beginnt. Diese beginnt zu laufen entweder durch Aushändigung im Personalbüro mit oder ohne Unterschrift oder durch Einwurf in den Briefkasten (durch Boten oder per Einwurfeinschreiben).

Wurde die Kündigung dagegen per Einschreiben übersandt und Sie finden eine eine Benachrichtigung im Briefkasten durch den Postboten vor, dass das Einschreiben bei der Poststelle abgeholt werden kann, so geht die Kündigung erst mit Abholung zu.

Achtung! - Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, droht Ihnen eine Sperre für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt.

Somit ist es bei einer fristlosen Kündigung fast zwingend eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Weiterhin zeigt sich in der Praxis, dass eine Abfindung regelmäßig nur über eine Kündigungsschutzklage erreicht werden kann. Es gibt nämlich keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung nach Kündigung, egal wie lange man in einem Betrieb beschäftigt war.

Im Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit zu beachten. 

Jede Partei egal ob sie gewinnt oder verliert bezahlt die bei ihr angefallenen vorgerichtlichen und auch die gerichtlichen Anwaltskosten bis zur ersten Instanz beim Arbeitsgericht selbst.

In diesem Zusammenhang ist man auf der sicheren Seite, wenn man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Diese übernimmt in der Regel die Kosten für eine Kündigungsschutzklage abzüglich eines gegebenenfalls mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehaltes.

Unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen (zum Beispiel: weniger als 10.000,00 € auf irgendeinem Konto) gibt es die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe, wodurch die Kosten für eine Kündigungsschutzklage zunächst aus der Staatskasse übernommen werden.

Für weitergehende Fragen können Sie mich gerne kontaktieren.



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