Schulenberg & Schenk Abmahnung „Mama allein zu Haus“ für G&G Media GmbH

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Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg mahnen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffen ist dabei ein Pornofilm der G & G Media Foto-Film GmbH mit dem Titel „Mama allein zu Haus".

Das Filmwerk soll durch Herunterladen in einer Tauschbörse anderen Benutzern zum Download angeboten worden sein.

Die Abmahnung beinhaltet eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Aufforderung zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags von 1.298,00 Euro.

Verhalten bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

1. Unterlassungserklärung

Die Abgabefrist der Unterlassungserklärung sollte ernst genommen werden, denn bei Nichtabgabe könnte ein kostspieliges Eilverfahren in Bezug auf den Unterlassungsanspruch drohen.

Eine wirksame Unterlassungserklärung räumt die bestehende Wiederholungsgefahr aus und erfüllt damit den Unterlassungsanspruch, sie besteht aus dem zu unterlassenden Verhalten und einem Vertragsstrafversprechen für Zuwiderhandlungen. Weitere insbesondere verpflichtende Bestimmungen müssen nicht enthalten sein.

Auch die Abgabe einer veränderten (modifizierten) Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr der abgemahnten Rechtsverletzung aus und schützt gleichzeitig vor einem gerichtlichen Verfahren bezüglich des Unterlassungsanspruchs.

2. Streitwerte, Anwaltskosten und Schadensersatz

Die Streitwerte der Abmahnung sind Bemessungsgrundlage für die geforderten Rechtsanwaltskosten. Bei dem angegebenen Streitwert von 20.000 Euro beträgt deren Höhe bei 1,3 Geschäftsgebühr inklusive 20 Euro für Auslagen 859,80 Euro, bereits bei einer Geschäftsgebühr von 0,8 verringern sich die Rechtsanwaltsgebühren auf 516,80 Euro (Annahme einer 0,8 Geschäftsgebühr bei Filesharing Abmahnungen durch AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011 (Az. 49 C 57/10).

Ob die Vorschrift des § 97 a Absatz 2 UrhG Anwendung findet muss jeweils gesondert geprüft werden.

Voraussetzungen des § 97 a II UrhG:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Für eine Annahme der Vorschrift bei Filesharing Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.02.2010 (Az. 30 C 2353/09-75).

Auch was die Höhe der anderen Ansprüche, wie Rechtsverfolgungskosten Auskunftsanspruch und Schadensersatz angeht, so dürften die genannten Beträge eher am oberen als am unteren Ende angesiedelt sein.

Als Schadensersatz werden zum Beispiel Beträge von 2.000 Euro - 3.000 Euro genannt, auch was die Ermittlungskosten angeht, so sollen diese mindestens 300 Euro betragen haben.

Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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