Schulrecht RLP/ Landespersonalvertretungsgesetz - Tätigkeit als ÖPR und Mutterschutz

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Die Frage dreht sich um die Tätigkeit einer Lehrerin als örtlicher Personalrat (ÖPR). In ein paar Wochen beginnt ihr Mutterschutz und sie hat vor, ein Jahr Elternzeit zu nehmen. Die Schule ist sehr klein und hat nur einen einköpfigen ÖPR. Welche Regelungen gelten hier bzgl. der Mutterschutzzeit? Wird das Kollegium vom Personalrat einer anderen Schule mitvertreten? Einen Stellvertreter gibt es nicht. Kann man das noch nachträglich organisieren? Ist die Lehrerin evtl. sogar dazu verpflichtet, zurückzutreten?

Die Lehrerin muss als ÖPR nicht zurücktreten, auch wenn kein Ersatzmitglied vorhanden ist! Denn während ihrer Abwesenheit von der Schule ruht ihr Mandat als ÖPR und lebt wieder auf nach Rückkehr aus der Elternzeit. Allerdings ist dann die Schule für die Dauer ihrer Abwesenheit ohne ÖPR, da eine Vertretung durch den ÖPR einer anderen Schule ebenso wenig möglich ist wie eine Nachwahl eines Ersatzmitgliedes. Sofern die Lehrerin freiwillig als ÖPR zurücktritt, kann ein neuer ÖPR, dessen Amtszeit bis zur nächsten Personalratswahl gehen wird, gewählt werden.

Sollte die Lehrerin selbst nach ihrem freiwilligen Rücktritt kandidieren (auch das ist möglich während der Mutterschutzfrist) und wiedergewählt werden, beginnt ihre Amtszeit mit ruhendem Mandat. Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöheren Stimmenzahl (§ 25 Abs. III Landespersonalvertretungsgesetz RLP).


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