Schwarzarbeit beim Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt fristlose Kündigung

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Im Auftrag seiner Firma war er bei einem Kunden vorstellig geworden, um einen zu reparierenden Schaden zu begutachten und ein Angebot zu unterbreiten. Einige Tage reparierte er die Rohre „hinter dem Rücken" des Arbeitgebers, verlangte 900,00 EUR in bar und behielt das Geld für sich.

Diese Konkurrenztätigkeit verletzt massiv die arbeitsrechtlichen Pflichten. Ein Arbeitnehmer, so das Hessische Landesarbeitsgericht zutreffend, darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Deshalb hat das Gericht die fristlose Kündigung des Mitarbeiters als rechtens bestätigt (Hess. LAG, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 16 Sa 593/12).

RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema