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Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)

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Viele Menschen in Deutschland haben Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis, ohne es zu wissen. Zum Beispiel können auch Akne oder Migräne als Behinderung eingestuft werden. Vielen ist nicht bekannt, dass auch chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Bronchialasthma, Tinnitus oder Rheuma unter bestimmten Voraussetzungen eine Schwerbehinderung darstellen. Damit entgehen Ihnen Nachteilsausgleiche.

Eine Behinderung liegt vor, wenn jemand eine oder mehrere Beeinträchtigungen hat, die länger als sechs Monate anhalten. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss beeinträchtigt sein. Die Schwere wird durch den Grad der Behinderung (GdB) beziehungsweise den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ausgedrückt. Details regelt die Versorgungsmedizin-Verordnung. In ihr sind alle Krankheitsbilder enthalten. Je nach Schwere ergibt sich ein bestimmter Grad der Behinderung/ Schädigungsfolge. Bei mehreren Krankheiten wird ein Gesamtgrad gebildet.

Man gilt als schwerbehindert, wenn der GdB 50 und mehr beträgt.

Im Prinzip kann jede Krankheit, ob nun körperlicher oder psychischer Art, einen GdB begründen, beispielsweise eine schwere Verlaufsform von Migräne oder eine stark ausgeprägte Akne. Auch eine Frau, der ein bösartiger Brustdrüsentumor entfernt wurde, gilt zumindest in den ersten fünf Jahren nach der OP als schwerbehindert.

Wer eine Schwerbehinderung feststellen lassen will, muss einen Antrag beim Versorgungsamt seiner Gemeinde stellen. Dafür reicht ein formloses Schreiben, in dem man um die "Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft" bittet.

Daraufhin bekommt der Antragsteller ein Formular zugeschickt, das ausgefüllt werden muss. Wichtig ist hierbei, dass der Antragsteller seine persönliche Betroffenheit deutlich macht. Er muss genau beschreiben, inwiefern die Krankheit den eigenen Alltag beeinträchtigt. Außerdem sollte man einen selbst verfassten Tagesablauf beizufügen. Natürlich sollten alle ärztlichen Unterlagen, die sich auf die Gesundheitsstörung beziehen, dem Antrag beigefügt werden. Liegt der Grad der Behinderung/ Schädigungsfolgen nach Feststellung des Amtes bei mindestens 50, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Dann können Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Höhere Steuerfreibeträge sind denkbar. Das Rentenalter sinkt auf 62.

Der Arbeitgeber muss nicht informiert werden. Das ist aber sinnvoll, weil der Arbeitgeber Schwerbehinderte fördern muss. Ihnen stehen etwa fünf Tage mehr bezahlter Urlaub im Jahr zu. Überstunden können verweigert werden. Zudem können Schwerbehinderte nicht ohne weiteres gekündigt werden. Erst muss das Integrationsamt dem zustimmen.

Auch außerhalb des Berufslebens gibt es Nachteilsausgleiche. So können mobilitätsbehinderte Menschen billiger oder kostenlos mit Bus und Bahn fahren. Sie haben zudem die Möglichkeit, ihr Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot und auf Behinderten-Parkplätzen zu parken - der Schwerbehindertenausweis allein reicht aber nicht, man benötigt einen besonderen Parkausweis. Bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen gibt es oft Preisnachlässe, wenn man einen Schwerbehindertenausweis vorlegt.

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Link zu www.schwerbehindertenausweis.de

Der Seh-Netz e.V. aus Gersheim betreibt unter der Webadresse www.schwerbehindertenausweis.de eine sehr informative Seite für (Schwer-)Behinderte. Dort werden sämtliche Nachteilsausgleiche, also Vergünstigungen, für Menschen mit Behinderung ausführlich dargestellt. Insbesondere ist dort eine Nachteilssuche in Form eines "Rechners" enthalten, bei dem Sie ihre persönlichen Parameter wie GdB, Merkzeichen, Besonderheiten und evtl. Sozialleistungsempfängereigenschaften ankreuzen. Anschließend werden Ihnen die Nachteilsausgleiche der diversen Gesetze übersichtlich angezeigt.

Hier ist der LINK: Nachteilsausgleich-Suche.

Da wir für den Inhalt der dortigen Angaben nicht verantwortlich sind, keinerlei Beziehung zu dem Verein besteht und wir auch keinen Einfluss auf dortige Inhalte haben, können wir für dortige Angaben keine Garantie übernehmen und müssen die Haftung selbstverständlich ausschließen.

Merkzeichen

Folgen Sie den Links zur Website des Vereins Seh-Netz e.V., um die jeweiligen Voraussetzungen für die Merkzeichen nachlesen zu können. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

  1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Integrationsamt prüft nur, ob die Kündigung wegen der Behinderung (dann Kündigung nicht möglich) oder wegen eines anerkannten arbeitsrechtlichen Kündigungsgrundes -verhaltensbedingt oder betriebsbedingt- (dann Kündigung erlaubt) erklärt werden soll.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
  3. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei Integrationsamt schriftlich.
  4. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
  5. Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
  6. Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
  7. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt.
  8. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
  9. Wird eine Entscheidung nicht in der gesetzlichen Frist (je nachdem 1 oder 3 Monate) getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen können für schwerbehinderte Menschen nur einen längeren Zusatzurlaub vorsehen.

Anspruch auf Leistungsgerechten Arbeitsplatz, § 164(4) SGB IX

Kein Abschieben ins Abseits - "Frühstücksdirektor"

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

  1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
  2. Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  4. Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
  5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

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