Schwiegereltern bekommen im Fall der Scheidung geschenktes Geld zurück

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Unter Abänderung der Rechtsprechung hatte der BGH mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern können.

Solche Zuwendungen seien nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als ein den „unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren.

Mit dem Scheitern der Ehe entfalle die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so dass diese zumindest partiell rückabgewickelt werden könne. Dies gilt laut BGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn es sich bei dem Ehegüterstand um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat (Az.: XII ZR 189/06).

Der BGH weist in der Entscheidung darauf hin, dass in den Fällen, in denen auch das eigene Kind und nicht nur der Schwiegersohn über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist, nicht der Gesamtbetrag sondern nur ein Teilbetrag der Schenkung zurückgefordert werden kann.

Wollen Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ausschließlich nur ihr Kind direkt beschenken. Deshalb kann der Gang zum Notar lohnend sein (BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06).


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