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Schwimmbadverbot für renitente Schwimmerin

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Besucherin eines öffentlichen Schwimmbades wusste sich anscheinend nicht zu benehmen. Obwohl gegen sie bereits ein dreimonatiges Schwimmbadverbot verhängt worden war, fiel sie immer wieder unangenehm auf - sie schwamm entgegen der Schwimmbahn, kollidierte mit anderen Badegästen und einmal stieß sie eine andere Schwimmerin sogar von der Einstiegsleiter. Als sie einen Aqua-Jogging-Kurs nicht besuchen konnte, weil der Kurs schon ausgebucht war, tobte und schimpfte sie lautstark in der Schwimmhalle. Jetzt war der Bademeister mit seiner Geduld am Ende und griff ein. Mit sofortiger Wirkung verhängte die Stadt gegen sie ein weiteres, knapp fünfmonatiges Hausverbot für drei städtische Schwimmbäder.

Dagegen zog die Frau vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat das Hausverbot gegen sie jetzt bestätigt. Denn die Schwimmerin habe gezeigt, dass sie bereits das Hausverbot zuvor nicht davon abgehalten hatte, weiter gegen die Haus- und Badeordnung zu verstoßen. Dass sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen ist, änderte an der Zulässigkeit des Schwimmbadverbotes nichts. Schließlich muss sich jeder Schwimmbadbesucher an die Haus- und Badeordnung halten (Beschluss v. 10.02.2010, Az.: 4 L 81/10.NW - nicht rechtskräftig).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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