Sensationelles Urteil für Verbraucher: Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilt Audi AG wegen Audi SQ5

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Kauf des manipulierten Audi SQ 5 war erst im Jahr 2018Audi AG muss PKW-Käufer Euro 34.348,23 als Schadensersatz zahlen  - Informationspolitik der Audi AG über Manipulationen unzureichend – keine Verjährung!

Mit einem maßgebenden Urteil vom 27. Juli 2021 - Az. 1 O 300/20 - hat das Landgericht Waldshut-Tiengen am Hochrhein einen weiteren Meilenstein für Verbraucher im Abgasskandal gesetzt.

Der Klage eines betroffenen Audi-Käufers hat das Landgericht Recht gegeben.

Der Käufer hatte erst im April 2018 den manipulierten PKW Audi SQ 5 Abgasnorm Euro 6, 230 KW, Baujahr 2016, für Euro 45.900 gekauft.

Verbaut in diesen PKW ist der 3,0 Liter Diesel-Motor der Baureihe EA897 mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen, darunter eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie (sog. „schnelle Motoraufwärmfunktion“) mit Prüfzykluserkennung. Diese Abschalteinrichtungen dienen der Minimierung des Stickoxidausstoßes primär auf dem Prüfstand, um dort sicher die Grenzwerte einzuhalten und um die behördliche Zulassung durch Täuschung zu erlangen.

Beweis für das Vorhandensein dieser unzulässigen Abschalteinrichtungen sind u.a. ehemals geheime Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Audi AG. Mit diesen Bescheiden wurde der Audi AG aufgegeben, die Manipulationen zu entfernen. Daraufhin erfolgten die nach wie vor bis heute andauernden Rückrufaktionen und Software-Updates der Audi AG.

Diese Bescheide hat Rechtanwalt Felix Fehrenbach, der für den geschädigten Käufer des Audi SQ 5 die Klage Ende 2020 eingereicht und den Prozess geführt hat, in das Verfahren eingebracht.

Von der Audi AG wurde wie gewohnt umfänglich der Klage entgegengetreten. Es wurde von der Audi AG nicht nur in Abrede gestellt, dass der PKW manipuliert sei. Sondern auch behauptet, dass ein Schaden gar nicht vorhanden sei. Denn jemand, der ein solch PS-starkes Auto kaufe, dem sei der Schadstoffausstoß ebenso wie die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte egal.

Insbesondere stützte sich die Audi AG aber darauf, dass ihr ein sittenwidriges schädigendes Verhalten nicht vorzuwerfen sei und der Schadensersatzanspruch verjährt sei. Denn die Audi AG habe bereits vor dem Kaufabschluss alles getan, um ihre Manipulationen offenzulegen. Und sie hätte die Händler angewiesen, Kaufinteressierte von Audi-PKW darauf hinzuweisen, falls der PKW manipuliert sei.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen ist jedoch diesen Argumentationsversuchen der Audi AG zu Recht nicht gefolgt. Sondern hat dem Prozessvortrag von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach Recht gegeben:

Die angeblichen Versuche der Audi AG, die Öffentlichkeit über die Manipulationen aufzuklären, sind unzureichend, so das Landgericht. Eine der Volkswagen AG hinsichtlich ihres ersten Diesel-Skandal-Motors EA189 veröffentlichte vergleichsweise deutliche Ad-hoc-Mitteilung, Presseerklärung oder sonstiges Publikmachen sah das Landgericht bei der Audi AG nicht.

Die Audi AG hat keinerlei Pressepublikationen veranlasst, um mögliche Käufer neuer oder gebrauchter Fahrzeuge mit Motoren des vorliegend betroffenen Typs selbst aktiv darüber zu informieren, dass diese eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen und zukünftig von einer alle Fahrzeuge betreffenden Rückrufaktion betroffen sein würden. Selbst mit der Pressemitteilung der Audi AG vom 21.07.2017 wurde nicht verdeutlicht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Technologien habe. Die Audi AG habe, so das Landgericht, vielmehr weiterhin die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Technologien suggeriert, indem sie ausführte, dass durch ein angebotenes „Nachrüstprogramm für EU5/EU6 Dieselfahrzeuge“ das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb „jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen weiter verbessert“ werde, wobei die Aktion in enger Abstimmung mit dem KBA erfolge. Diese Mitteilung, so das Landgericht, ist offensichtlich nicht geeignet, Kunden über die drohende Gefahr einer Entziehung der Typgenehmigung zu informieren, sondern erweckt bei potentiellen Kunden den Anschein, die „Nachrüstung“ diene allein dazu, das Emissionsverhalten der Fahrzeuge, das den gesetzlichen Vorgaben bereits entspreche, weiter zu optimieren, so das Landgericht.

Und auch die angebliche Anweisung an ihre Händler zur Aufklärung, wie von der Audi AG behauptet, ist untauglich laut Landgericht Waldshut-Tiengen. Verständlich - denn die Händler verfolgen ihr eigenes Interesse, Autos zu verkaufen. Eine Aufklärung über Manipulationen würde bedeuten, dass jeder Kaufinteressent eines betroffenen PKW abspringt oder den Kaufpreis drücken will.  

Mit diesem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen erhält der geschädigte Käufer von der Audi AG seinen vollständigen im Jahr 2019 bezahlten Kaufpreis von Euro 45.500,00 zurück und kann seinen mittlerweile fast unverkäuflichen PKW der Audi AG übergeben. 

Lediglich eine Nutzungsentschädigung für seine selbst gefahrenen Kilometer muss sich der Mandant von Rechtsanwalt Fehrenbach anrechnen lassen. Das Landgericht legt der Berechnung eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 300.000 km an, was bei vom Kläger gefahrenen ca. 68.000 km zu einer Nutzungsentschädigung von ca. Euro 11.500,00 führt, die vom Kaufpreis abzuziehen ist. .

Wird das Urteil rechtskräftig, dann entgeht der betroffene Käufer einem erheblichen Schaden aufgrund Wertverlust seines manipulierten PKW. Aber auch sämtliche künftigen Verkaufsrisiken und mögliche Folgeproblemen am Motor durch das bereits zwangsweise aufgespielte Software-Update verlagern sich dann auf die Audi AG.

Die Ankündigung der Audi AG im Juni 2021, das letzte neue Modell mit Verbrennermotor im Jahr 2025 auf den Markt zu bringen, beschleunigt künftig die Unattraktivität großer und zudem abgasmanipulierter Diesel-PKW, somit deren Wertverlust und Unverkäuflichkeit, immens.

Fazit und Empfehlung:

Die Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG wegen ihrer manipulierten 3.0 l Diesel-Motoren durchzusetzen, stehen auch im Jahr 2021 sehr gut!

Das nächste positive Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen für einen weiteren Audi-Mandanten von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach wird bereits im September 2021 erwartet. Entschieden wird dann über einen Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro Tiptronic Typ 4G Euro6 (sog. Euro6-Vorerfüller) 235kw EZ 2016.

Übrigens: Auch der VW Touareg II 3,0 Liter Diesel ab Baujahr 2010 besitzt einen maßgeblich von der Audi AG entwickelten und produzierten Motor.  

Klagen gegen die Audi AG wurden von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach für seine deutschen und schweizerischen Mandanten bislang u.a. wegen folgender Diesel-Pkw-Modelle eingereicht:

Audi Q7 Typ 4L 3.0 l Euro6 180kw EZ 20105

Audi A6 Allroad Quattro Typ 4G 3.0 l Euro5 230kw EZ 2013

Audi Q5 Quattro S Tronic Typ 8R 3.0 TDI Euro5 176kw EZ 2012

Audi SQ5 Quattro Typ 8R 3.0 l Euro6 240kw EZ 2016

Audi Q7 3.0 TDI Quattro Typ 4M 200kw Euro6 EZ 2017

Audi A6 Limousine 3.0 TDI Quattro Typ 4G Euro6 (sog. Euro6-Vorerfüller) 200kw EZ 2015

Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro Tiptronic Typ 4G Euro6 (sog. Euro6-Vorerfüller) 235kw EZ 2016 

Porsche Macan S 3.0 l EuroB6b 190kw EZ 2015

Porsche Macan S 3.0 l Euro6 190kw EZ 2016

Es ist somit nach wie vor jetzt die beste Gelegenheit, dass Käufer von Audi 3,0 Liter-Diesel-Modellen einem erheblichen Schaden durch eingetretenen Wertverlust, durch Verkaufsrisiken und durch technische Software-Update-Folgeprobleme vollständig entgehen können!


Deshalb: Ansprüche gegen die Audi AG noch im Jahr 2021 prüfen lassen. 

 

 



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