Sexueller Missbrauch des Stiefsohns

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Begriff der sexuellen Handlung


Der Begriff der sexuellen Handlung ist im § 184h Nr. 1 StGB geregelt und spielt eine wichtige Rolle bei den Sexualdelikten. In diesem heißt es:


„Im Sinne dieses Gesetzes sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind“.


Da diese Definition jedoch einiges offen hält, gibt es diesbezüglich klärungsbedarf.


Sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen


So musste der Bundesgerichtshof (3 StR 481/21) in seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 diese Begriffsbestimmung der sexuellen Handlung konkretisieren. 


Im vorliegenden Fall lebte der Angeklagte mit seiner Ehefrau und deren Sohn zusammen. Diesen schikanierte er regelmäßig, indem er etwa das Einsteigen des Kindes in das Kraftfahrzeug durch gezieltes Anfahren behinderte. Auch tauchte er ihn öfters zu lange unter Wasser, sodass er wegen Luftmangels schrie und laut weinte. 


Bei einem Besuch der gesamten Familie verfolgte der Angeklagte das unbekleidete Kind im Garten und spritze es mit einem Wasserschlauch nass. Anschließend packte er sich den sich wehrenden Jungen, legte ihn über sein Knie und spritzte ihm mit dem Schlauch Wasser zwischen die Pobacken in den Anus. Als der Junge danach weinend wegrannte, entleerte er seinen Darm unkontrolliert auf dem Rasen, wofür ihn der Angeklagte verspottete. 


Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu eines Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen gem. §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB. Die vorgenommen Handlungen werteten sie als sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB, da sie bereits objektiv einen eindeutigen Bezug zu entsprechenden sexuellen Praktiken aufweise und die Motive des Täters daher unerheblich seien.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Auch der Bundesgerichtshof bestätigt diese Annahme, sodass sie Revision des Angeklagten erfolglos blieb. Es ist demnach anerkannt, dass der Begriff der sexuellen Handlung auch unter alleiniger Heranziehung objektiver Kriterien bestimmt werden kann. Die Handlung muss also ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen.


Nach der Gesamtbetrachtung ist das nach Auffassung des Bundesgerichtshofes der Fall. Das lässt sich unter anderem daran feststellen, dass es sich bei dem Anus um einen intimen Körperbereich handelt und das Kind unbekleidet war. Auch steckte der Angeklagte den Schlauch so fest zwischen die Pobacken des Kindes, dass das Wasser in das Körperinnere eindringen konnte, was eine Penetration darstellt. Aufgrund dieser Faktoren bedarf es keiner sexuellen Intention des Angeklagten mehr und das Vorliegen einer sexuellen Handlung ist anzunehmen.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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