SGB-II Einkommen von Kindern und Jugendlichen

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In dem Fall, in dem Kinder oder Jugendliche ihren Bedarf aus ihrem eigenen Einkommen decken können, fallen sie aus der Bedarfsgemeinschaft des SGB II heraus. Das bedeutet im Ergebnis, dass Einkommen, welches den Bedarf übersteigt - nicht wie grundsätzlich - auf die restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen aufgeteilt werden darf.

Dazu im Einzelnen:

Aus dem Umkehrschluss der Legaldefinition, dass zu einer Bedarfsgemeinschaft nur die in dem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder (wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) gehören, soweit sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen beschaffen können, ergibt sich, dass sie dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählen, wenn sie ihren Bedarf selber decken können.

Der Bedarf ergibt sich dabei - wie üblicherweise auch - aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und den anteiligen Kosten der Unterkunft.

Das Jobcenter darf daher bei der Berechnung der Leistung überschüssiges - den Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen übersteigendes - Einkommen nicht mehr bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit anrechnen.

Eine Ausnahme bildet nur das Kindergeld, das das Kind oder der Jugendliche nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt.

Grundsätzlich stellt Kindergeld im Bereich des SGB II zwar immer Einkommen des Kindes dar. Das gilt jedoch nur, sofern das Kind das Kindergeld auch zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt. Wenn das Kindergeld den Bedarf des Kindes übersteigt, wird es zu Einkommen des Kindergeldberechtigten. Das liegt daran, dass Kindergeld als einkommensunabhängige steuerliche Ausgleichsleistung gilt, mit der Familien mit Kindern entlastet werden sollen.

Die oben beschriebene Konstellation kann sich zum Beispiel dann ergeben, wenn Kinder oder Jugendliche von ihrem barunterhaltsverpflichteten Elternteil Geld erhalten, oder wenn der betreuende Elternteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält (ggf. in Kombination mit Kindergeld und Wohngeld). Sehr häufig fallen Jugendliche aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, wenn sie zum Beispiel über Ausbildungsvergütung oder über eigenes anderes Erwerbseinkommen verfügen und damit ihren Bedarf decken können. Schließlich kann auch die Zahlung von Waisenrenten dazu führen, dass Kinder oder Jugendliche über eigenes Erwerbseinkommen verfügen und damit ihren Bedarf decken können.

Gänzliche „raus fallen“ aus dem Gesamtkonstrukt des SGB II tun Kinder und Jugendliche am Ende dann allerdings doch nicht, da sie mit ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Eine solche besteht immer, wenn Verwandte und Verschwägerte mit Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben.

In diesem Fall wird nämlich vermutet, dass die Hilfebedürftigen von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen erwartet werden kann.

Von dem Nettoeinkommen eines hinzuverdienenden Mitgliedes einer Haushaltsgemeinschaft werden zunächst der doppelte Regelbedarf (892,00 € - Stand: 2021) und die anteiligen Kosten der Unterkunft abgesetzt. Von dem verbliebenen Einkommen wird dann die Hälfte der Haushaltsgemeinschaft bedarfsmindernd angerechnet.

Wichtig ist, den Abzug des Pauschbetrags in Höhe von 30,00 € nicht zu vergessen.


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