Trinkgeld ist kein Einkommen!

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Das BSG hat kürzlich darüber entschieden, ob Trinkgeld Einkommen im Sinne des Arbeitslosengeld II (Jobcenterleistungen) darstellt.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um eine Servicekraft in der Gastronomie. Die Klägerin erhielt neben ihrem Erwerbseinkommen durchschnittlich ein Trinkgeld i.H.v. 25 € monatlich. Das Jobcenter ging davon aus, dass es sich bei diesem Trinkgeld um Erwerbseinkommen handele.  So auch das Sozial- und das Landessozialgericht. Das Bundessozialgericht hat jedoch klargestellt, dass es kein Einkommen ist. Beim Trinkgeld handelt es sich vielmehr um eine Zuwendung, die Dritte bringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestünde.

Dies lässt den Schluss zu, dass es erst bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt werden darf, wenn es die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen des Jobcenter nicht gerechtfertigt wären. Davon war bei einem Trinkgeld in Höhe von monatlich 25 € nicht auszugehen.

Laut dem Bundessozialgericht kann sich Trinkgeld bei der Berechnung der Leistungen nur dann auf die Leistungshöhe mindernd auswirken, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt.

Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt derzeit 449,00 € monatlich.

Sollte das Jobcenter Ihnen daher Trinkgeld als Einkommen anrechnen wollen, empfehle ich Ihnen dringend sich dagegen zu wehren.

(Pressemitteilung Nr. 29/2022 des BSG vom 14.07.2022; Urt. des BSG v. 13.07.2022, Az. B 7/14 AS 75/20 R)

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Vicky Paesen

Rechtsanwältin


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