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SGB VI: Befreiung von der Rentenversicherung – Approbation keine zwingende Voraussetzung

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SGB VI: Approbation keine zwingende Voraussetzung, Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenversicherungspflicht – zum Beruf des Apothekers

Apotheker im Angestelltenverhältnis sind grundsätzlich nach § 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung muss gesondert beantragt werden. Für eine Befreiung muss eine gleichwertige anderweitige Versorgung bestehen.

Zur Frage, ob die Approbation eines Apothekers zwingende Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherung ist, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (LSG, Urt. v. 28.4.2016, – L 1 KR 347/15).

 „Entgegen der Auffassung der Beklagten findet sich weder in § 6 SGB VI, noch in den landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen die Tatbestandvoraussetzung einer „approbationspflichtigen Tätigkeit“. Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs. 3 BApO – wie dargelegt – noch mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R) in Einklang zu bringen ist.”

Die apothekerrechtliche Approbation im Sinne von § 2 Abs. 1 BApO ist für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit auch im Kontext der Kammerrechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zwingend erforderlich (HessVGH, Urteil vom 29. September 1992, 11 UE 1829/90).

In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Die ausgeübte Tätigkeit eines Apothekers oder eines Arztes muss nach Auffassung der unteren Sozialgerichte lediglich berufsspezifisch sein, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Die Tätigkeit muss zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehören. Ob dies der Fall ist, wird anhand der länderspezifischen Satzungen der Apothekerkammern bzw. der Ärztekammern ermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert diese Sichtweise nicht und hat Revision eingelegt (BSG, – B 5 RE 5/16 R).

Es sollte gegen eine Ablehnung der Befreiung Widerspruch und Klage eingereicht werden. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!


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